27.05.2014

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher

Besitzt ein Arbeitgeber die Erlaubnis, Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen, so entsteht bei einer unzulässigen dauerhaften Überlassung kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Dies gilt auch, wenn sich der Einsatz in Wirklichkeit als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerk-/Scheindienstvertrag) herausstellt.

ArbG Stuttgart 8.4.2014, 16 BV 121/13
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin beschäftige seit 2009 in ihrem Betrieb einen von einem Drittunternehmen als Fremdarbeitskraft eingesetzten Mitarbeiter. Grundlage dieser Beschäftigung waren zunächst Werk-/Dienstverträge zwischen der Antragsgegnerin und dem Drittunternehmen, welches über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG verfügte. Im August 2013 wurde die Beschäftigung auf Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG umgestellt.

Der Antragssteller, der Betriebsrat der Antragsgegnerin, beanstandete den Mitarbeitereinsatz auf Basis der Werk-/Dienstverträge und leitete ein Beschlussverfahren ein. Er machte geltend, es sei ein Arbeitsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und dem betreffenden Mitarbeiter entstanden, da vor August 2013 eine unzulässige verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund von Scheinwerk-/Scheindienstverträgen vorgelegen habe. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück.

Die Gründe:
Zwischen der Antragsgegnerin und dem betreffenden Mitarbeiter ist weder vertraglich noch kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Dies gilt sowohl für die Zeit vor August 2013 als auch danach.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Mitarbeiter vor der Umstellung 2013 aufgrund von Scheinwerk-/Scheindienstverträgen beschäftigt wurde, denn das verleihende Drittunternehmen verfügte zu diesem Zeitpunkt über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 10.12.2013 - 9 AZR 51/13) hindert eine solche Erlaubnis die Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG und damit die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher, wenn die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt. Dies gilt auch für die Beschäftigung im Rahmen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung, da diese ebenfalls von der vorhandenen Erlaubnis erfasst wird.

Daraus folgt, dass in der Zeit nach August 2013 ebenfalls kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher begründet wurde, da ab der Umstellung eine offene Arbeitnehmerüberlassung vorlag.

Linkhinweise:
Die auf der Homepage des Arbeitsgerichts Stuttgart veröffentlichte Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Für das auf den Webseiten des BAG veröffentlichte Urteil vom 10.12.2013 (Az.: 9 AZR 51/13) klicken Sie bitte hier.

 

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