Vereinbarung über Bezahlung für eine nicht zu erbringende Arbeitsleistung ist kein Arbeitsvertrag
LAG Düsseldorf v. 2.8.2019 - 10 Sa 1139/18
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Gesellschaft, deren Gesellschafter bei Gründung der jetzige Geschäftsführer und der Ehemann der Klägerin waren. Letzterer besaß zum damaligen Zeitpunkt die Mehrheit der Gesellschaftsanteile. Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag, wonach sie für die Beklagte als Beraterin tätig sein sollte. Inwieweit die Klägerin jemals Arbeitsleistungen für die Beklagte erbrachte, ist unklar.
Nachdem die Geschäftsanteile des Ehemanns auf den gemeinsamen Sohn übergingen, wurde dieser aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit dem anderen Gesellschafter alleiniger Geschäftsführer. Tatsächlich nahm jedoch der Ehemann diese Aufgabe wahr. Schließlich verkaufte der Sohn seine Gesellschaftsanteile an den Mitgesellschafter, der damit Alleingesellschafter und alleiniger Gesellschafter der Beklagten wurde. In dieser Eigenschaft kündigte er das Anstellungsverhältnis der Klägerin.
Die Klägerin machte Arbeitsentgelt aus dem gekündigten Arbeitsverhältnis geltend und klagte infolge der unterlassenen Auszahlung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt.
Die Klage ist bereits unschlüssig, da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611a BGB bestand. Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB. Da die Entgeltlichkeit der Dienstleistung für den Dienstvertrag wesentlich ist, ist der Dienstvertrag ein gegenseitiger Austauschvertrag, auf die die § 320ff. BGB Anwendung finden. Eine Vereinbarung, wie sie hier vorliegt, ist kein Austauschvertrag. Schließen die Parteien eine solche Vereinbarung bewusst ab und unter der Bezeichnung "Arbeitsvertrag", handelt es sich um ein Scheingeschäft, das gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist.
Der Parteiwille kann dem nicht entgegenstehen. Das für das Arbeitsverhältnis obligatorische Austauschverhältnis war gerade nicht gewollt. Gewollt war ausschließlich die Vorspiegelung eines Rechtsscheins zu dem Zweck, Dritte durch irrige Annahme, es läge tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vor, dazu zu veranlassen, auch die in ihrem jeweiligen Zusammenhang maßgeblichen Kriterien, etwa für das Bestehen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses und/oder für die steuerliche Anerkennung von Entgeltzahlungen als Betriebsausgabe, zu bejahen. Eben dies sanktioniert § 117 Abs. 1 BGB.
Unerheblich ist im konkreten Fall, ob sich die Vereinbarung der Parteien auf ein anderes Rechtsgeschäft beziehen könnte, welches dann gem. § 117 Abs. 2 BGB tatsächlich bestünde. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der Gegenstand des Verfahrens durch den gestellten Antrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Der Streitgegenstand umfasst alle Tatsachen, die zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat. Der Streitgegenstand des hiesigen Falles ist mithin das durch Antrag und Lebenssachverhalt bestimmte Begehren der Klägerin, die Beklagte aus Arbeitsvertrag zur Zahlung eines Bruttobetrages als Arbeitsvergütung zu verurteilen. Ein Anspruch aus einem etwaigen Schenkungsversprechen stellt einen davon zu unterscheidenden Lebenssachverhalt dar.
Linkhinweis:
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Die Beklagte ist eine Gesellschaft, deren Gesellschafter bei Gründung der jetzige Geschäftsführer und der Ehemann der Klägerin waren. Letzterer besaß zum damaligen Zeitpunkt die Mehrheit der Gesellschaftsanteile. Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag, wonach sie für die Beklagte als Beraterin tätig sein sollte. Inwieweit die Klägerin jemals Arbeitsleistungen für die Beklagte erbrachte, ist unklar.
Nachdem die Geschäftsanteile des Ehemanns auf den gemeinsamen Sohn übergingen, wurde dieser aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit dem anderen Gesellschafter alleiniger Geschäftsführer. Tatsächlich nahm jedoch der Ehemann diese Aufgabe wahr. Schließlich verkaufte der Sohn seine Gesellschaftsanteile an den Mitgesellschafter, der damit Alleingesellschafter und alleiniger Gesellschafter der Beklagten wurde. In dieser Eigenschaft kündigte er das Anstellungsverhältnis der Klägerin.
Die Klägerin machte Arbeitsentgelt aus dem gekündigten Arbeitsverhältnis geltend und klagte infolge der unterlassenen Auszahlung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt.
Die Klage ist bereits unschlüssig, da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611a BGB bestand. Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB. Da die Entgeltlichkeit der Dienstleistung für den Dienstvertrag wesentlich ist, ist der Dienstvertrag ein gegenseitiger Austauschvertrag, auf die die § 320ff. BGB Anwendung finden. Eine Vereinbarung, wie sie hier vorliegt, ist kein Austauschvertrag. Schließen die Parteien eine solche Vereinbarung bewusst ab und unter der Bezeichnung "Arbeitsvertrag", handelt es sich um ein Scheingeschäft, das gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist.
Der Parteiwille kann dem nicht entgegenstehen. Das für das Arbeitsverhältnis obligatorische Austauschverhältnis war gerade nicht gewollt. Gewollt war ausschließlich die Vorspiegelung eines Rechtsscheins zu dem Zweck, Dritte durch irrige Annahme, es läge tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vor, dazu zu veranlassen, auch die in ihrem jeweiligen Zusammenhang maßgeblichen Kriterien, etwa für das Bestehen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses und/oder für die steuerliche Anerkennung von Entgeltzahlungen als Betriebsausgabe, zu bejahen. Eben dies sanktioniert § 117 Abs. 1 BGB.
Unerheblich ist im konkreten Fall, ob sich die Vereinbarung der Parteien auf ein anderes Rechtsgeschäft beziehen könnte, welches dann gem. § 117 Abs. 2 BGB tatsächlich bestünde. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der Gegenstand des Verfahrens durch den gestellten Antrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Der Streitgegenstand umfasst alle Tatsachen, die zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat. Der Streitgegenstand des hiesigen Falles ist mithin das durch Antrag und Lebenssachverhalt bestimmte Begehren der Klägerin, die Beklagte aus Arbeitsvertrag zur Zahlung eines Bruttobetrages als Arbeitsvergütung zu verurteilen. Ein Anspruch aus einem etwaigen Schenkungsversprechen stellt einen davon zu unterscheidenden Lebenssachverhalt dar.
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