20.03.2018

Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e.V. über Einsätze für eine Spielzeit ist kein Arbeitsvertrag

Der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag zwischen dem DFB und einem Schiedsrichter stellt keinen Arbeitsvertrag dar, sondern lediglich eine Rahmenvereinbarung, die die Bedingungen der Einzelverträge für die jeweiligen Spieleinsätze regelt. Da es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handelt, kann er nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Hess. LAG 15.3.2018, 9 Sa 1399/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger, der Schiedsrichter Dr. Malte Dittrich, stand zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der sog. Schiedsrichter-Liste des DFB. Auf der Liste stehen diejenigen Schiedsrichter (einschließlich der Assistenten und es 4. Offiziellen), die für die Spielleitung in den Lizenzligen (1. und 2. Bundesliga), in der 3. Liga und im DFB-Pokal von dem Schiedsrichterausschuss als geeignet angesehen werden. Der aufgrund dessen abgeschlossene befristete Vertrag zwischen dem DFB und dem Kläger für die Saison 2014/2015 über die Grundlagen der Schiedsrichtereinsätze wurde durch den DFB für die darauf folgende Saison nicht mehr verlängert. Der Kläger kam daher zuletzt Ende Mai 2015 in der 3. Liga zum Einsatz.

Der Kläger forderte, weiter bei Spielen im Profi-Bereich pfeifen zu können. Er sei wie ein Arbeitnehmer eingesetzt worden. Der DFB habe seinen Vertrag aufgrund der Dauer seiner Einsätze nicht mehr befristen dürfen. Daher gelte der Vertrag weiterhin fort. Die darauf gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag ist kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Die Rahmenvereinbarung regelt die Bedingungen der erst im Laufe der Saison abgeschlossenen Einzelverträge für die Leistung der jeweiligen einzelnen Einsätze. Die Vereinbarung sieht keine Verpflichtung des Klägers vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Zudem kann der Kläger aufgrund der Vereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, eingesetzt zu werden.

Aufgrund dessen, dass der streitgegenständliche Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag ist, kommt eine Überprüfung nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge nicht in Betracht.

Hess. LAG PM Nr. 3/2018 vom 15.3.2018
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