01.07.2014

Verfassungsgerichtshof kippt "Nullrunde" für Beamte

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat das Besoldungsgesetz NRW 2013/2014, das für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 13 und Richter eine "Nullrunde" vorsieht, teilweise für verfassungswidrig erklärt. Der Landesgesetzgeber müsse die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes zwar nicht spiegelbildlich auf die Bezüge der Beamten und Richter übertragen. Die vorgenommene Differenzierung sei aber sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen das Alimentationsprinzip.

VerfGH NRW 1.7.2014, VerfGH 21/13
Der Sachverhalt:
Mit dem streitigen Gesetz sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst für die Jahre 2013 und 2014 um insgesamt 5,6 % angehoben worden. Für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 beträgt die Erhöhung der Grundgehälter insgesamt 2 %, für alle anderen Beamten und die Richter ist keine Erhöhung vorgesehen.

Gegen diese Differenzierung wandten sich 92 Abgeordnete des nordrhein-westfälischen Landtags mit einem Normenkontrollantrag. Dieser hatte teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Die mit der gestaffelten Anpassung der Bezüge verbundene Ungleichbehandlung von Angehörigen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 einerseits und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen andererseits verstößt evident gegen das Alimentationsprinzip.

Der Gesetzgeber ist grds. verpflichtet, die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums muss er allerdings die Tarifabschlüsse für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht spiegelbildlich auf die Bezüge der Beamten und Richter übertragen; er ist auch nicht gehalten, die Bezüge für alle Beamten und Richter in gleichem Umfang erhöhen. Unzulässig ist jedoch eine zeitlich unbefristete gestaffelte Anpassung mit Sprüngen zwischen den Besoldungsgruppen im vorliegenden Ausmaß.

Die Sprünge sind sachlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber kann zwar eine Überalimentation einzelner Besoldungsgruppen abbauen. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dies hier beabsichtigt war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die allgemeine Teuerung auf die einzelnen Besoldungsgruppen unterschiedlich auswirkt, so dass die Ungleichbehandlung auch nicht aus diesem Grund gerechtfertigt ist.

Der Hintergrund:
Der Landesgesetzgeber muss erneut ein Gesetzgebungsverfahren durchführen und dabei die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachten. Hierbei steht ihm ein jedoch weiter Gestaltungsspielraum zu.

Linkhinweise:
Für den auf den Webseiten des Verfassungsgerichtshofs NRW veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier (PDF-Datei). Der Verfassungsgerichtshof hat zudem Fragen und Antworten zu der Entscheidung zusammengestellt, die Sie hier abrufen können.

VerfGH NRW PM vom 1.7.2014
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