16.11.2017

Vergleich über Arbeitszeugnis: Arbeitgeber muss sich wortwörtlich an den vereinbarten Text halten

Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Erkenntnisverfahren einen Vergleich über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit genau festgelegtem Wortlaut, ist der Anspruch daraus erst erfüllt, wenn ein Arbeitszeugnis mit genau dem vereinbarten Wortlaut erteilt worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Zeitform des Textes (hier: Imperfekt anstatt Präsens) verändert.

LAG Schleswig-Holstein 25.7.2017, 1 Ta 78/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten die Parteien über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsgericht stellte mit Beschluss vom 27.5.2015 fest, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten, der vorsah, dass die Beklagte dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis erteilt, welches mindestens die Gesamtnote "gut" enthält.

In der Folgezeit stritten die Parteien weiter über den Inhalt des Arbeitszeugnisses. Der Kläger erhob erneut Klage. In dem Verfahren schlossen die Parteien am 4.5.2016 erneut einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einem inhaltlich wörtlich festgelegten Text erteilen werde. Der Text wurde dem Vergleich als Anlage beigefügt. Am 1.11.2016 und am 19.1.2017 erhielt der Kläger jeweils ein Arbeitszeugnis. Da aber beide Zeugnisse vom vereinbarten Inhalt abwichen, beantragte der Kläger zur Erzwingung der Verpflichtung der Beklagten aus dem Titel ein Zwangsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen.

Das Arbeitsgericht wies den Zwangsgeldantrag zurück. Der Kläger legte dagegen sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem LAG zur Entscheidung vor. Die Beschwerde hatte vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Zwangsgeldantrags ist begründet. Der Anspruch des Klägers aus dem Vergleichsbeschluss vom 4.5.2016 ist von der Beklagten entgegen ihrer Auffassung bisher nicht erfüllt worden.

Die bisher erteilten Zeugnisse entsprechen nicht der Verpflichtung der Beklagten aus dem Vergleich. Die Beklagte ist vom inhaltlich wörtlich vereinbarten Text abgewichen, in dem sie im dritten Absatz des Arbeitszeugnisses die Zeitform vom Präsenz ins Imperfekt geändert hat. Es ist dabei irrelevant, ob die Beklagte mit dem Wechsel des Tempus eine Herabwürdigung des Klägers bezwecken wollte oder die Zeitform nur an den übrigen Text anpassen wollte. Entscheidend ist, dass sich die Beklagte zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit genau festgelegtem Wortlaut verpflichtet hat und diesen Anspruch erfüllen muss.

Es ist auch nicht entscheidungserheblich, dass die Arbeitszeugnisse den Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 27.5.2015 nachkommen, da sie eine "gute" Leistungsbeurteilung enthalten. Der Vergleich vom 27.5.2015 ist durch den nachfolgenden Vergleich vom 4.5.2016 abgelöst und konkretisiert worden. Zudem vollstreckt der Kläger auch nur aus den Vergleichsbeschluss vom 4.5.2016.

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