Vergütung von Mandatsträgern im kirchlichen Arbeitsverhältnis?
ArbG Aachen v. 26.3.2021 - 6 Ca 3433/20
Der Sachverhalt:
Der beklagte Arbeitgeber ist Mitglied im Diakonischen Werk. In einem von ihm betriebenen Krankenhaus war der Kläger seit 1981 als Arzt beschäftigt und seit 1988 Mitglied, ab 1992 Vorsitzender der dort gebildeten Mitarbeitervertretung. 2009 wechselte der Kläger in ein ebenfalls vom Beklagten betriebenes medizinisches Versorgungszentrum. Mit dem Krankenhaus war der Kläger weiterhin aufgrund von Verträgen mit reduzierter Arbeitszeit und reduzierter Vergütung verbunden und blieb Vorsitzender der Mitarbeitervertretung. Im September 2020 stellte der Beklagte die Vergütungszahlungen an den Kläger ein und berief sich darauf, dass die den Zahlungen zugrunde liegenden Verträge nur die Tätigkeit des Klägers in der Mitarbeitervertretung hätten ermöglichen sollen. Da diese nach § 19 MVG-EKD nur unentgeltlich möglich sei, seien die Verträge nichtig.
Die u.a. auf Zahlung der eingestellten Vergütung gerichtete Klage des Arztes hatte Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Regelung des § 19 MVG-EKD setzt sich gegen die Vereinbarungen der privatautonom geschlossenen Arbeitsverträge nicht durch. Die Vorschrift ist Bestandteil der kirchlichen Ordnung, deren Aufrechterhaltung nicht Aufgabe der staatlichen Arbeitsgerichte ist. Eine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Regelungen ist vorliegend nicht gegeben.
ArbG Aachen PM Nr. 1 vom 5.5.2021
Der beklagte Arbeitgeber ist Mitglied im Diakonischen Werk. In einem von ihm betriebenen Krankenhaus war der Kläger seit 1981 als Arzt beschäftigt und seit 1988 Mitglied, ab 1992 Vorsitzender der dort gebildeten Mitarbeitervertretung. 2009 wechselte der Kläger in ein ebenfalls vom Beklagten betriebenes medizinisches Versorgungszentrum. Mit dem Krankenhaus war der Kläger weiterhin aufgrund von Verträgen mit reduzierter Arbeitszeit und reduzierter Vergütung verbunden und blieb Vorsitzender der Mitarbeitervertretung. Im September 2020 stellte der Beklagte die Vergütungszahlungen an den Kläger ein und berief sich darauf, dass die den Zahlungen zugrunde liegenden Verträge nur die Tätigkeit des Klägers in der Mitarbeitervertretung hätten ermöglichen sollen. Da diese nach § 19 MVG-EKD nur unentgeltlich möglich sei, seien die Verträge nichtig.
Die u.a. auf Zahlung der eingestellten Vergütung gerichtete Klage des Arztes hatte Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Regelung des § 19 MVG-EKD setzt sich gegen die Vereinbarungen der privatautonom geschlossenen Arbeitsverträge nicht durch. Die Vorschrift ist Bestandteil der kirchlichen Ordnung, deren Aufrechterhaltung nicht Aufgabe der staatlichen Arbeitsgerichte ist. Eine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Regelungen ist vorliegend nicht gegeben.