Vergütungsansprüche für Rüst- und Umkleidezeiten sowie für Wegezeiten eines Wachpolizisten
BAG v. 31.3.2021 - 5 AZR 292/20
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind bei dem beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz (ZOS) tätig. Auf Weisung müssen die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck POLIZEI sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen. Sie haben die Möglichkeit, die Zurverfügungstellung eines Spinds zu beantragen. Einer der Kläger bewahrt die Dienstwaffe bei sich zu Hause auf und nimmt dort auch das Umkleiden und Rüsten vor. Der andere Kläger nutzt das dienstliche Waffenschließfach, was beim Zurücklegen des Wegs von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg bedingt.
Die Kläger forderten die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten. Das Arbeitsgericht hat dem auf Zeitgutschrift gerichteten Antrag teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das LAG hat den Klägern Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Die auf vollständige Vergütung der Wegezeiten gerichteten Klagen wurden dagegen im Wesentlichen abgewiesen. Nur soweit der eine Kläger einen Umweg zurückzulegen hatte, hat das LAG die Vergütungspflicht festgestellt.
Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BAG keinen, die Revisionen des beklagen Landes nur zum Teil Erfolg.
Die Gründe:
Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe stellt keine zu vergütende Arbeitszeit dar, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt. Ebenfalls nicht vergütungspflichtig ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, da der Arbeitsweg zur privaten Lebensführung zählt.
Dagegen muss die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit vergütet werden. Schließlich handelt sich dabei um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit. Der vom LAG geschätzte zeitliche Aufwand hierfür war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
BAG PM Nr. 7 vom 31.3.2021
Die Kläger sind bei dem beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz (ZOS) tätig. Auf Weisung müssen die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck POLIZEI sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen. Sie haben die Möglichkeit, die Zurverfügungstellung eines Spinds zu beantragen. Einer der Kläger bewahrt die Dienstwaffe bei sich zu Hause auf und nimmt dort auch das Umkleiden und Rüsten vor. Der andere Kläger nutzt das dienstliche Waffenschließfach, was beim Zurücklegen des Wegs von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg bedingt.
Die Kläger forderten die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten. Das Arbeitsgericht hat dem auf Zeitgutschrift gerichteten Antrag teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das LAG hat den Klägern Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Die auf vollständige Vergütung der Wegezeiten gerichteten Klagen wurden dagegen im Wesentlichen abgewiesen. Nur soweit der eine Kläger einen Umweg zurückzulegen hatte, hat das LAG die Vergütungspflicht festgestellt.
Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BAG keinen, die Revisionen des beklagen Landes nur zum Teil Erfolg.
Die Gründe:
Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe stellt keine zu vergütende Arbeitszeit dar, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt. Ebenfalls nicht vergütungspflichtig ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, da der Arbeitsweg zur privaten Lebensführung zählt.
Dagegen muss die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit vergütet werden. Schließlich handelt sich dabei um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit. Der vom LAG geschätzte zeitliche Aufwand hierfür war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.