Verlängerung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung werden bis zum 31.12.2022 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert, um den Betrieben in der aktuellen von Unsicherheiten geprägten Zeit die Möglichkeit zu geben, unter erleichterten Bedingungen kurzfristig in Kurzarbeit gehen zu können.
Den Betrieben wird so über den 30.9.2022 hinaus Planungssicherheit durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld gegeben. Dies soll Arbeitsplätze sichern helfen vor dem Hintergrund, dass die Entwicklung des Infektionsgeschehens im kommenden Herbst und Winter ebenso unsicher ist wie die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine.
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
Damit soll erreicht werden, dass Beschäftigungsverhältnisse im vierten Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen vermieden werden.
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung in Kraft.
Mehr zum Thema:
Beratermodul Arbeitsrecht:
Die perfekte Basisausstattung zum Arbeitsrecht für Praktiker. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! 4 Wochen gratis nutzen!
BMAS PM vom 14.9.2022
Den Betrieben wird so über den 30.9.2022 hinaus Planungssicherheit durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld gegeben. Dies soll Arbeitsplätze sichern helfen vor dem Hintergrund, dass die Entwicklung des Infektionsgeschehens im kommenden Herbst und Winter ebenso unsicher ist wie die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine.
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
Damit soll erreicht werden, dass Beschäftigungsverhältnisse im vierten Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen vermieden werden.
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung in Kraft.
Beratermodul Arbeitsrecht:
Die perfekte Basisausstattung zum Arbeitsrecht für Praktiker. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! 4 Wochen gratis nutzen!