Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer
EuGH, C-55/18: Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.1.2019Der EuGH hat darüber zu entscheiden, ob die einschlägigen spanischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2003/88 vereinbar sind. Eine allgemeine Verpflichtung, die Regelarbeitszeit aufzuzeichnen, gibt es laut einem Urteil des Tribunal Supremo in Spanien nicht. Arbeitgeber müssen dort nach aktuellem spanischem Recht lediglich eine Liste der geleisteten Überstunden führen und die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden am Ende jeden Monats an ihre Gewerkschaftsvertreter übermitteln.
Mit einer Verbandsklage vor der Audencia Nacional forderten mehrere Gewerkschaftsorganisationen zusammen die Verpflichtung für Arbeitgeber, ein System zur Erfassung der von Arbeitnehmern geleisteten täglichen effektiven Arbeitszeit einzuführen.
Der Generalstaatsanwalt Pitruzella legte dem EuGH seine Schlussanträge vor und schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass Unternehmen verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit einzuführen.
Die Gründe:
Ohne ein System zur Messung der Arbeitszeiten gibt es keine Garantie, dass die von der Richtlinie 2003/88 festgelegten zeitlichen Beschränkungen tatsächlich beachtet werden. Es kann sonst nicht zwischen Regelarbeitszeit und Überstunden unterschieden werden.
Ein solches System bietet einem Arbeitnehmer, der seine Rechte, die ihm die Richtlinie 2003/88 gewährt, wahrnehmen möchte, eine wesentliche Nachweismöglichkeit. Die Wahrung dieser Rechte wäre ohne dieses System im Wesentlichen dem Ermessen des Arbeitgebers überlassen.
Ist es unmöglich, innerstaatliche Rechtsvorschriften wie die spanischen in einer Weise auszulegen, die ihre Konformität mit der Richtlinie 2003/88 und der Charta gewährleistet, muss das nationale Gericht diese nationalen Rechtsvorschriften unangewendet lassen und sich vergewissern, dass die Verpflichtung des Unternehmens, sich mit einem zur Messung der effektiven Arbeitszeit geeigneten System auszustatten, eingehalten werden. Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung schließt die Verpflichtung der nationalen Gerichte ein, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruhet, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des europäischen Gerichtshofs veröffentlichten Volltext der Schlussanträge klicken Sie bitte hier.