Versetzung wegen zwischenmenschlicher Konflikte wirksam
LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 30.7.2019 - 5 Sa 233/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Köchin beschäftigt. Nach dem Dienstvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Klägerin benötigte für ihren Weg zu der Arbeitsstätte mit dem Auto etwa 20 Minuten.
Während der Arbeitszeit kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Küchenleiterin und der Klägerin wegen der Menge der angerührten Senfsoße und wegen der Verwertung von Restkartoffeln. Die Klägerin ist seit diesem Tag ununterbrochen arbeitsunfähig. Einige Zeit später versetzte der Beklagte die Klägerin in eine andere von ihm betriebene Küche in einer nahegelegenen Stadt. Für die Fahrt dort hin benötigt die Klägerin etwa 50 Minuten.
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin festzustellen, dass sie nicht dazu verpflichtet ist, ihre Arbeitsleistung an dem neuen Standort zu leisten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem LAG erfolglos.
Die Gründe:
Die Versetzung der Klägerin an einen anderen Standort verstößt weder gegen § 106 GewO, § 315 BGB noch gegen die Arbeitsvertragsrichtlinien.
Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Ein Arbeitsort ist im Arbeitsvertrag der Klägerin nicht festgelegt.
Die Verletzung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 AVR-DD geregelten Pflicht des Dienstgebers, den Mitarbeiter vor einer Versetzung zu hören, führt nicht zur Unwirksamkeit der Versetzung. Der Zweck dieser Anhörungspflicht erfordert es nicht, im Falle einer Verletzung die Versetzung als unwirksam zu behandeln. Letztlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn er die mangels Anhörung ihm nicht bekannten Interessen des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat und die Versetzung deshalb nicht billigem Ermessen entspricht.
Die Bestimmung des Leistungsorts nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Der Beklagte hat infolge der seit längerem anhaltenden Konfliktlage in der ursprünglichen Küche der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Versetzung. Der Beklagte ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, die Streitursache oder einen Verantwortlichen für den Streit zu ermitteln, soweit das überhaupt möglich ist. Der Klägerin ist es zumutbar, ihre Arbeitsleistung in der nahegelegenen Stadt zu erbringen. Die Interessen der Klägerin wiederum erfordern es nicht, sie weiter in ihrer alten Küche zu beschäftigen.
Linkhinweis:
Für den in der Rechtsprechungs-Datenbank des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.
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Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Köchin beschäftigt. Nach dem Dienstvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Klägerin benötigte für ihren Weg zu der Arbeitsstätte mit dem Auto etwa 20 Minuten.
Während der Arbeitszeit kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Küchenleiterin und der Klägerin wegen der Menge der angerührten Senfsoße und wegen der Verwertung von Restkartoffeln. Die Klägerin ist seit diesem Tag ununterbrochen arbeitsunfähig. Einige Zeit später versetzte der Beklagte die Klägerin in eine andere von ihm betriebene Küche in einer nahegelegenen Stadt. Für die Fahrt dort hin benötigt die Klägerin etwa 50 Minuten.
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin festzustellen, dass sie nicht dazu verpflichtet ist, ihre Arbeitsleistung an dem neuen Standort zu leisten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem LAG erfolglos.
Die Gründe:
Die Versetzung der Klägerin an einen anderen Standort verstößt weder gegen § 106 GewO, § 315 BGB noch gegen die Arbeitsvertragsrichtlinien.
Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Ein Arbeitsort ist im Arbeitsvertrag der Klägerin nicht festgelegt.
Die Verletzung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 AVR-DD geregelten Pflicht des Dienstgebers, den Mitarbeiter vor einer Versetzung zu hören, führt nicht zur Unwirksamkeit der Versetzung. Der Zweck dieser Anhörungspflicht erfordert es nicht, im Falle einer Verletzung die Versetzung als unwirksam zu behandeln. Letztlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn er die mangels Anhörung ihm nicht bekannten Interessen des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat und die Versetzung deshalb nicht billigem Ermessen entspricht.
Die Bestimmung des Leistungsorts nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Der Beklagte hat infolge der seit längerem anhaltenden Konfliktlage in der ursprünglichen Küche der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Versetzung. Der Beklagte ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, die Streitursache oder einen Verantwortlichen für den Streit zu ermitteln, soweit das überhaupt möglich ist. Der Klägerin ist es zumutbar, ihre Arbeitsleistung in der nahegelegenen Stadt zu erbringen. Die Interessen der Klägerin wiederum erfordern es nicht, sie weiter in ihrer alten Küche zu beschäftigen.
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