15.04.2019

Versicherter Arbeitsunfall auch bei Cannabis-Konsum nicht generell ausgeschlossen

Ein versicherter Wegeunfall ist nicht dadurch generell ausgeschlossen, dass der Versicherte zuvor Cannabis konsumiert hat. Selbst bei einem THC-Wert von 10 ng/ml im Serum müssen immer Beweiszeichen vorliegen, die es nahelegen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt rauschmittelbedingt zu einer zweckgerichteten Absolvierung des Weges nicht mehr imstande gewesen ist. Hierfür trägt allerdings die Berufsgenossenschaft die Beweislast.

SG Osnabrück v. 7.2.2019 - S 19 U 40/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger war am 4.5.2017 gegen 13:30 Uhr auf dem direkten Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Als er mit einem E-Fahrrad eine Straße überquerte, übersah einen von rechts kommenden Pkw. Dieser konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und erfasste den Kläger, der mit dem Körper auf die Windschutzscheibe des Pkw aufprallte.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab der damals 36-jährige Kläger an, dass er am Abend vor dem Unfall zwischen 20:00 und 22:00 Uhr eine Cannabis-Zigarette geraucht habe. Er habe regelmäßig Cannabis geraucht. Die Wirkung halte bei ihm aber nur wenige Stunden an, sodass er am nächsten Morgen nicht mehr unter Einfluss der Droge gestanden habe. Er habe das von rechts kommende Auto schlicht übersehen.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte infolgedessen allerdings eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Sie war der Ansicht, allein aufgrund des nachgewiesenen THC-Werts von 10 ng/ml im Serum sei von einem drogenbedingten Fehlverhalten auszugehen. Das SG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte hat den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen. Ein verbotswidriges Handeln schließt nämlich den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht grundsätzlich aus.

Auch das sog. Rechtsinstitut der selbstgeschaffenen Gefahr greift im vorliegenden Fall nicht ein. Denn für Cannabis gibt es im Unterschied zu Alkohol keine gesicherte Dosis-Wirkung-Beziehung und damit auch keinen Wert für eine absolute Fahruntüchtigkeit. Allein aufgrund der Blutuntersuchung nach dem Unfall lässt sich keine konkrete Beeinträchtigung der Wegefähigkeit nachweisen; auch reicht allein ein objektiv riskantes Verhalten nicht aus. Vielmehr müssen auch bei einem nachgewiesenen THC-Wert von 10 ng/ml im Serum immer Beweiszeichen vorliegen, die es nahelegen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt rauschmittelbedingt zu einer zweckgerichteten Absolvierung des Weges nicht mehr imstande gewesen ist. Hierfür trägt allerdings die Beklagte die Beweislast.

Eine konkrete Beeinträchtigung des Klägers durch den Drogenkonsum im Unfallzeitpunkt hat sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen lassen. Zwar hat sich dieser nicht an die Straßenverkehrsordnung gehalten, da er die Straße überquert hatte, ohne ausreichend auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten. Dabei handelt es sich aber zur Überzeugung des Gerichts nicht um ein klares Anzeichen für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit. Vielmehr kann eine solche Unachtsamkeit auch ohne Drogeneinfluss geschehen.

Nach BSG-Rechtsprechung ist der Versicherungsschutz gerade nicht beendet, wenn ein Versicherter aus bloßer Unachtsamkeit die Fahrspur wechselt oder fahrlässig auf die Gegenfahrbahn gerät. Über den Verkehrsverstoß hinaus hatten im vorliegenden Fall weder die Zeugen noch die Notärzte irgendwie geartete drogenbedingte Anzeichen angegeben bzw. festgestellt.


 

SG Osnabrück Pressemitteilung v. 29.3.2019
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