13.11.2018

Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot bei Ausschluss eines Bewerbers aufgrund einer tariflichen Altersgrenzenregelung

Der Arbeitgeber, für den eine zulässige tarifliche Altersgrenzenregelung gilt, verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG, § 1 AGG, wenn er die Bewerbung eines Altersrentners um eine ausgeschriebene Stelle unter Hinweis auf dessen Rentnerstatus bereits im Bewerbungsverfahren zurückweist. Die mit der Altersgrenze verbundene unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers wegen des Alters ist nicht durch § 10 S. 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt.

LAG Niedersachsen 1.8.2018, 17 Sa 1302/17
Der Sachverhalt:

Der 1946 geborene Kläger, der zeitweise in einem Jugenddorf neben seiner Tätigkeit als Küchenleiter auch in der Ausbildung Jugendlichter in den Berufen Städtische Hauswirtschaft tätig war, bewarb sich im April 2017 auf ein Internet-Stellenangebot der beklagten Stadt als Hauwirtschaftlicher Anleiter. Die Stelle war auf neun Monate befristet. In dem Bewerbungsschreiben wies der Kläger auf seinen Status als Regel-Altersrentner hin. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bewerbung 71 Jahre alt.

Die Leiterin der Einsatzstelle erteile dem Kläger eine Absage mit der Begründung, dass keine Rentner eingestellt werden dürfen. Der Kläger wandte sich daher per E-Mail sowohl an den Oberbürgermeister als auch an die Personalabteilung der beklagten Stadt und machte - unter Hinweis darauf, dass er der die Gründe seiner Ablehnung als Diskriminierung ansehe - eine Entschädigungszahlung i.H.v. drei Monatsgehältern geltend. Die Personalabteilung der beklagten Stadt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass § 33 Abs. 1 a TVöD Anwendung finde, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats ende, in dem die Beschäftigten das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet haben.

Der Kläger erhob schließlich Entschädigungsklage auf Zahlung von drei Monatsgehältern. Die Klage hatte zunächst vor dem AG Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte teilweise in Bezug auf die Höhe der Entschädigung Erfolg. Im Übrigen wurde sie zurückgewiesen. Die Revision wurde für die Beklagte zugelassen.

Die Gründe:

Dem Kläger steht eine angemessene Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG zu, da die Beklagte ihn im Bewerbungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt hat. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. Im Streitfall liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters gem. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG vor, da der Kläger wegen des Bezugs der Altersrente weniger günstig behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation des Bewerbungsverfahrens. Das Absageschreiben der Beklagten führt als Grund an, dass bei der Beklagten keine Rentner eingestellt werden dürften. Damit ist Bezug auf das Lebensalter des Klägers genommen.

Die Beklagte hat zudem nicht i.S.d. § 22 AGG bewiesen, dass entgegen dieser Vermutung kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Die zu vermutende unterschiedliche Behandlung des Klägers ist nicht nach § 10 S. 1 AGG zulässig. Sie ist weder objektiv und angemessen noch ist sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Die Beklagte kann sich im Streitfall zur Rechtfertigung nicht auf die für sie aufgrund Tarifbindung geltende Altersgrenzenregelung des § 33 Abs. 1 a TVöD berufen. Die Tarifvorschrift regelt lediglich die nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 AGG zulässige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie hindert hingegen nicht die Einstellung von Altersrentnern. Erst recht rechtfertigt die Vorschrift nicht, dass ein Bewerber - wie hier - schon gar nicht in die Auswahl miteinbezogen wird, sondern vorab ausgeschlossen wird und ihm so die Möglichkeit genommen wird, die Arbeitgeberin von seiner Bewerbung zu überzeugen. Der TVöD kennt keine Höchstaltersgrenzen für die Einstellung. Die Vorschrift erfasst keine Arbeitsverhältnisse, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze erst abgeschlossen werden.

Die Höhe der verlangten Entschädigungszahlung (drei Monatsgehälter) ist im Streitfall jedoch unangemessen. Der Kläger kann als angemessene und verhältnismäßige Entschädigungszahlung gem. § 15 Abs. 2 AGG leidglich ein Monatsgehalt verlangen. Bei der Beurteilung der angemessenen Höhe sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen. Im Streitfall ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine auf neun Monate befristete Stelle handelte und die Arbeitgeberin vor dem Hintergrund einer bisher durch den EuGH noch nicht entschiedenen Rechtsfrage der Ansicht gewesen ist, aufgrund der tariflichen Altersgrenzenregelung an der Einstellung von Altersrentnern gehindert zu sein.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten der Justiz Niedersachsen veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Justiz Niedersachsen online
Zurück