Verzicht auf Urlaubsabgeltung möglich - Anspruch wird von Erledigungsklausel in Vergleich erfasst
BAG 14.5.2013, 9 AZR 844/11Der Kläger war seit Januar 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Ende November 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2009. Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien am 29.6.2010 folgenden Vergleich:
"Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten zum 30.6.2009 aufgelöst worden. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung i.H.v. 11.500 Euro. Mit Erfüllung des Vergleichs sind wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt."
Im Juli 2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgeltung von 114 Urlaubstagen aus den Jahren 2006 bis 2008 auf. Ihm stehe ein Abgeltungsanspruch zu, weil er den Urlaub infolge seiner Arbeitsunfähigkeit nicht habe nehmen können. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei auch nicht durch den gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen, da die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes zwingend seien.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Urlaubsabgeltungsanspruch, da er hierauf in dem Vergleich vom 29.6.2010 wirksam verzichtet hat.
Zwar kann gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Diese Regelung hindert aber nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer dagegen die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen, und sieht er davon ab, steht auch das Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gem. § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer also auf diesen Anspruch verzichten. Ein solcher Verzicht liegt hier in der Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29.6.2010. Diese hat auch den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.6.2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst.
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