26.10.2021

Volkswagen AG: Fristlose Kündigung nach Dieselskandal unwirksam

Das LAG Niedersachsen hat sich vorliegend mit den Berufungen der Volkswagen AG und eines dort beschäftigen Arbeitnehmers in einem der sogenannten NOx-Verfahren befasst. Die Kündigung des Leiters der Hauptabteilung "Entwicklung Aggregate Diesel" (EAD) durch die Volkswagen AG hat das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst.

LAG Niedersachsen v. 22.10.2021 - 16 Sa 761/20
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Berufungen der beklagten Volkswagen AG und des klagenden Arbeitnehmers in einem der sogenannten NOx-Verfahren. Der Kläger verlangt die Feststellung der Unwirksamkeit seiner fristlosen Kündigung, Bonuszahlungen, seine Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf eine ursprünglich erhobene Widerklage, die Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen rechtswidrigen Umgangs mit personenbezogenen Daten und hierzu hilfsweise die Zahlung von Schmerzensgeld.

Die Beklagte begehrt widerklagend Schadensersatz; sie wirft dem Kläger u.a. vor, er habe als Leiter der Hauptabteilung "Entwicklung Aggregate Diesel" (EAD) die Verwendung einer Manipulationssoftware bei Motoren für den US-amerikanischen Markt nicht unterbunden und diese Thematik nicht an geeignete Stellen im Unternehmen gemeldet.

Das ArbG gab der Klage durch Teilurteil im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung statt und wies sie hinsichtlich des Schadensersatzes, der Boni und der Rechtsanwaltskosten ab. Der Streit über die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung und über den Weiterbeschäftigungsantrag ist noch beim ArbG anhängig. Gegen das Teilurteil legten beide Parteien Berufung ein. Die Beklagte macht zudem im Wege der Widerklage Schadensersatz i.H.v. 3 Mio. € geltend. Hierzu trägt sie vor, ihr seien durch Pflichtverletzungen des Klägers erhebliche Schäden in den USA entstanden, von denen hier ein Teilbetrag eingeklagt werde.

Das LAG wies die Berufung der Beklagten zurück; die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Die Revision wurde lediglich bzgl. der auf Schadensersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße gerichteten Anträge zugelassen.

Die Gründe:
Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst. Die von der Beklagten erhobene Widerklage auf Schadensersatz i.H.v. 3 Mio. € war als unzulässige Teilklage abzuweisen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos, soweit sie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zum Gegenstand hat, weil das ArbGG einen solchen Anspruch ausschließt. Hinsichtlich des Bonusanspruchs war seine Berufung zum Teil erfolgreich. Der Kläger hat zudem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften i.H.v. 1.250 €. Der Kläger hatte sich insoweit eine Zahlung in der Größenordnung von 5.000 € vorgestellt. Soweit er in diesem Zusammenhang auch die Feststellung einer Ersatzpflicht beantragt hat, blieb seine Berufung erfolglos.
LAG Niedersachsen PM vom 26.10.2021
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