13.09.2018

Voraussetzung für die Befristung der Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte ist die Erbringung von wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft setzt nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) voraus, dass nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird. Demgegenüber reich es nicht aus, dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt.

LAG Berlin-Brandenburg 5.6.2018, 7 Sa 143/18
Der Sachverhalt:

Die Klägerin studiert bei der beklagten Universität Informatik und wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Sie verrichtete zuletzt in der Zentraleinrichtung "Computer und Medienservice" der Universität Programmierarbeiten.

Mit ihrer Klage wandte sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und begehrte zudem die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L).

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG gaben der Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:

Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 WissZeitVG ist nicht möglich, da die Klägerin keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte. Ihre Tätigkeit in der Zentraleinrichtung ist verwaltungstechnischer Art gewesen. Sie hat nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient.

Der Umstand, dass durch die Tätigkeit der Klägerin die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert wird, reicht dafür nicht aus.

Ohne eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit hat eine Eingruppierung der Klägerin in den TV-L zu erfolgen.

Linkhinweis:

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LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 17/2018 vom 13.9.2018
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