10.01.2019

Voraussetzungen für Berufsausbildungsbeihilfe verfassungsgemäß

Die von den §§ 56 ff. SGB III aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe sind verfassungsgemäß. Dem steht nicht entgegen, dass ein Auszubildender, bei dem das anrechenbare Erwerbseinkommen der Eltern über seinem zivilrechtlichen Anspruch auf Unterhalt liegt, anders als ein Auszubildender ohne Unterhaltsanspruch im Regelfall keine Berufsausbildungsbeihilfe erhält. Diese Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt.

BVerfG v. 13.11.2018 - 1 BvR 1223/18
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hatte Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. SGB III beantragt. Die zuständige Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab, weil ihr monatlicher Gesamtbedarf durch ihre Ausbildungsvergütung und das anrechenbare Erwerbseinkommen ihrer Eltern gedeckt sei.

Das angerechnete Erwerbseinkommen der Eltern lag über dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin. Diese war der Ansicht, dass sie mit Auszubildenden, die überhaupt keinen Unterhaltsanspruch haben, gleichzustellen ist. Ohne Unterhaltsanspruch werde das Einkommen der Eltern gem. § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III für die Berechnung der Berufsausbildungshilfe nicht berücksichtigt. Gleiches müsse gem. Art. 3 Abs. 1 GG auch für einen zu niedrigen Unterhaltsanspruch gelten.

Die Klage der Beschwerdeführerin vor den Sozialgerichten blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Beschwerdeführerin hat insoweit § 68 Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet. Danach wird der von den Eltern geschuldete Unterhaltsbetrag dann nicht angerechnet, wenn die Eltern den Unterhalt tatsächlich nicht leisten und die Berufsausbildung dadurch gefährdet ist. Damit eine Ungleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1. GG vorliegt, müsste die Berufsausbildung der Beschwerdeführerin daher trotz der zu geringen Unterhaltsleistung der Eltern nicht gefährdet sein. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, warum das Kriterium der Gefährdung der Berufsausbildung nicht zur Unterscheidung zwischen diesen Gruppen von Auszubildenden geeignet sein sollte.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichen Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

BVerfG PM Nr. 2/19 v. 4.1.2019
Zurück