02.09.2014

Vorbereitungsassistenten eines Zahnarztes können Arbeitnehmer sein

Ein sog. Vorbereitungsassistent, der in die Praxis eines Zahnarztes eingegliedert ist, kann Arbeitnehmers sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine 40-Stunden-Woche, eine feste monatliche Vergütung, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart sind. Der Zahnarzt kann sich in diesem Fall auch nicht darauf berufen, dass der Assistent seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. Denn im Rahmen einer 40-Stunden-Woche verbleibt für den Assistenten kaum ein Spielraum zur freien Einteilung seiner Arbeitszeit.

LAG Köln 11.8.2014, 6 Ta 192/14
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten vorab über den zutreffenden Rechtsweg für eine Zahlungs- und Auskunftsklage.

Der Kläger ist Zahnarzt. Er war in der Zahnarztpraxis des Beklagten auf der Grundlage eines Assistentenvertrags als sog. Vorbereitungsassistent tätig. Vereinbart waren eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, eine monatliche Vergütung i.H.v. 2.400 Euro, ein Anspruch auf 25 bezahlte Urlaubstage pro Jahr und ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Im Fall einer Erkrankung war der Kläger verpflichtet, innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt und damit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Die Gründe:
Der Kläger ist sowohl nach Maßgabe des zugrunde liegenden Vertrags als auch nach der praktischen Durchführung der Beschäftigung als Arbeitnehmer des Beklagten anzusehen.

Soweit in dem "Assistentenvertrag" von freiberuflicher Tätigkeit bzw. freier Mitarbeit die Rede ist, steht dies in offenem Widerspruch zu Regelungen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch sind, wie etwa die getroffenen Vereinbarungen zur Arbeitszeit, zur Vergütung, zum Erholungsurlaub und zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Vor allem aber sprechen die Bezeichnung des Vertrags selbst und die Art der ausgeübten Tätigkeit für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger sollte als "Vorbereitungsassistent" und eben nicht als freier Zahnarzt tätig werden. Dabei unterlag er naturgemäß den Weisungen des Beklagten als des verantwortlichen Praxisinhabers.

Der Kläger war auch hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit in den Praxisbetrieb eingebunden. Es ist schlicht widersprüchlich und damit unbeachtlich, wenn es in dem Vertrag heißt, dass der Assistent seine Arbeitszeit im Rahmen der üblichen Sprechzeiten frei bestimmen kann. Diese angebliche Freiheit stand lediglich auf dem Papier, da der Kläger im Rahmen seiner 40-Stunden-Woche auf die Einhaltung der Praxiszeiten angewiesen war und damit kaum Spielraum zur freien Einteilung seiner Arbeitszeit hatte.

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