04.09.2018

Vorerst keine Betriebsratswahl bei der Fluggesellschaft SunExpress wegen fehlender tariflicher Regelung

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Hessische LAG entschieden, dass das fliegende Personal der SunExpress Deutschland GmbH vorläufig nach § 117 Abs. 2 BetrVG keinen Betriebsrat wählen darf. Der Wahlvorstand im Flugbetrieb der SunExpress ist daher derzeit nicht befugt, eine Wahl für eine Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des fliegenden Personals durchzuführen.

Hess. LAG 3.9.2018, 16 TaBVGa 86/18
Der Sachverhalt:

Auf Initiative der Vereinigung Cockpit wurde bei der SunExpress Deutschland GmbH ein Wahlvorstand gewählt, um eine Betriebsratswahl für den Flugbetrieb durchzuführen.

Dagegen wendete sich der Arbeitgeber mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antrags hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig.

Die Gründe:

Das BetrVG gilt für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen nicht. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 117 BetrVG muss durch einen Tarifvertrag geregelt werden, wie eine Vertretung der Beschäftigten gebildet wird und welche Beteiligungsrechte gelten. Ein solcher Tarifvertrag ist bei SunExpress Deutschland GmbH bisher nicht geschlossen worden.

Es handelt sich bei der getroffenen Entscheidung, um eine solche in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz. Es ist dem Wahlvorstand zuzumuten, vor einer Wahl eine Entscheidung in einem regulären Verfahren abzuwarten. Dort muss geklärt werden, ob § 117 Abs. 2 BetrVG nach der EU-Richtlinie 2002/14/EG unter bestimmten Voraussetzungen die Bildung von Personalvertretungen doch nicht einschränkt. Außerdem ist nicht zwingend, dass auf das Recht der Interessenvertretung dann das BetrVG anzuwenden ist.

Die Arbeitgeberin darf jedoch zunächst den Abbruch der Wahlvorbereitungen verlangen.

Hessisches LAG PM Nr. 7/2018 vom 3.9.2018
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