16.08.2019

Vorlage des Einlieferungs- bzw. Auslieferungsbeleges eines Einwurfeinschreibens begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang

Ein voller Beweis des Zugangs eines Einwurfeinschreibens nach § 418 ZPO kann nicht geführt werden, da die Deutsche Post AG als AG geführt wird und ihre Mitarbeiter keine öffentlichen Urkunden i.S.v. § 418 ZPO mehr erstellen können. Allein durch die Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbeleges eines Einwurfeinschreibens wird kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung begründet.

ArbG Reutlingen v. 19.3.2019 - 7 Ca 89/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Der Kläger  hatte sich krank gemeldet und war infolgedessen etwa 6 Wochen arbeitsunfähig. Zwei Tage nach seiner Abwesenheit erhielt der Kläger von seinem Vorgesetzten eine WhatsApp, in welcher dieser dem Kläger mitteilte, dass die Geschäftsleitung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit ausgesprochen habe. Einige Wochen zuvor hatte der Kläger der Beklagten seine neue Adresse mitgeteilt. Diese sendete die Kündigung jedoch an die alte Adresse des Klägers.

Zwischen den Parteien bestand fortan Streit darüber, ob das  Kündigungsschreiben dem Kläger wirksam zugegangen ist. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin fortbesteht. Die Klage war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich.

Die Gründe:
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist aufgrund der Kündigung der Beklagten nicht beendet worden.

Die Kündigung ist dem Kläger nicht gem. § 130 Abs. 1 BGB zugegangen. Eine abgegebene Willenserklärung unter Abwesenden wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Darlegungs- und beweisbelastet für den Zugang einer Kündigung ist der Arbeitgeber. Die Beklagte wählte die Übermittlungsform des sog. Einwurfeinschreibens.

Ein voller Beweis des Zugangs des Einwurfeinschreibens nach § 418 ZPO kann nicht geführt werden, da die Deutsche Post AG als AG geführt wird und ihre Mitarbeiter keine öffentlichen Urkunden i.S.v. § 418 ZPO mehr erstellen können. Allein durch Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbeleges eines Einwurfeinschreibens wird kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung begründet.

Der Zugang einer Sendung zu dem in einem Auslieferungsbeleg dokumentierten Zeitpunkt ist kein derart typischer Geschehensablauf, dass er einen Anscheinsbeweis begründen könnte. Bei Postzustellungen kommt es nicht selten zu Fehlleistungen, sodass häufig Unklarheit darüber besteht, ob diese tatsächlich wie dokumentiert ausgeführt wurden. Die Annahme eines Anscheinsbeweises würde einer angemessenen Verteilung des mit der Auswahl einer Zustellungsart verbundenen Risikos widersprechen. Der Empfänger einer Sendung kann insbesondere den Nachweis, dass er ein Schreiben nicht erhalten hat, in der Regel nicht führen, weil es sich hierbei um eine negative Tatsache handelt.

Es gibt keine nachvollziehbaren Gründe, das Risiko des Zugangsnachweises einer Sendung mit der Annahme eines Anscheinsbeweises im Ergebnis auf den Sendungsempfänger zu übertragen, zumal dieser keinen Einfluss auf die Wahl der Zustellungsart hat. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kündigung dem Kläger zugegangen ist.
ArbG Reutlingen
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