18.07.2019

Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses hängt von praktischer Durchführung ab

Wird ein Projektdienstleister im Umfang der üblichen Wochenarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in den Büroräumen des Unternehmens mit den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln tätig, ohne dass von betrieblichen Daueraufgaben abgrenzbare Projekte erkennbar sind, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis.

LAG Köln v. 8.5.2019 - 9 Ta 31/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten, ein Unternehmen der Gießharzverarbeitung, tätig. Nach eigenen Angaben sei er im Rahmen eines Acht-Stunden-Tags in einer 40-Stunden-Woche tätig gewesen. Er habe vornehmlich in den Räumen der Beklagten gearbeitet und dort über ein eigenes Telefon, einen eigenen PC, eine eigene E-Mail-Adresse und eine Firmenvisitenkarte der Beklagten verfügt. Er sei dem Geschäftsführer direkt unterstellt gewesen und habe größtenteils auf seine direkten Weisungen hin gearbeitet.

Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte endete nach Differenzen zwischen den Parteien. In der Hauptsache, in der die Parteien u.a. über die Rechtswirksamkeit von zwei Kündigungen sowie Urlaubsabgeltungsansprüche streiten, machte der Kläger mit seiner beim ArbG eingereichten Klage geltend, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein.

Die Beklagte rügte mit ihrer sofortigen Beschwerde, dass das ArbG fehlerhaft ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bejaht habe. Der Kläger sei aus ihrer Sicht ein beauftragter Dienstleister gewesen. Die Beschwerde war vor dem LAG erfolglos.

Die Gründe:
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war in einer für das Arbeitsverhältnis typischen Weise in das Unternehmen der Beklagten eingebunden. Arbeitnehmer ist gem. § 611a Abs. 1 BGB, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Der zeitliche Umfang der Beschäftigung entspricht der üblichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers. Die in den Rechnungen des Klägers benannten Tätigkeitsfelder sind so allgemein gehalten, dass sie keine abgrenzbaren Projekte erkennen lassen. Die Leistung des Klägers war zudem nicht nach Projekten oder Stunden aufgeschlüsselt, sondern mit einem Pauschalbetrag vergütet.

Der Kläger hat seine Arbeitsleistungen stets persönlich erbracht. Investitionen, die sich hätten amortisieren müssen, hat der Kläger nicht getätigt. Die benötigten Betriebsmittel (PC, Telefon, Arbeitsplatz) wurden ihm im Wesentlichen von der Beklagten zur Verfügung gestellt. Einem nennenswerten unternehmerischen Risiko war er damit nicht ausgesetzt.

Nach Angaben des Geschäftsführers, an den er direkt weisungsgebunden war, erhielt der Kläger eine auf seinem Namen lautende Firmen-E-Mail Adresse deswegen, damit nach außen hin nicht erkennbar werde, dass er freier Dienstleister sei. Auch die Visitenkarten mit Firmenlogo habe einem einheitlichen Marktauftritt gedient. Gerade dies bestätigt die persönliche Abhängigkeit des Klägers, der sich mit seiner Tätigkeit nicht so präsentieren durfte, dass er als selbstständiger Mitarbeiter hätte erkannt werden können.

Die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrags als freie Tätigkeit oder die von ihnen gewählte Bezeichnung ist unerheblich, solange sich die praktische Durchführung anders darstellt. Denn der jeweilige Vertragstyp ergibt sich gem. § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben.

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