Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber - Kein striktes Neutralitätsgebot hinsichtlich der Betriebsratswahl
BAG 25.10.2017, 7 ABR 10/16Am 5.5.2014 fand in dem Gemeinschaftsbetrieb der zu 5. bis 8. beteiligten Arbeitgeberinnen, mit ca. 950 Beschäftigten, eine Betriebsratswahl statt. Zur Wahl standen vier Listen. Aus der Wahl ging der zu 4. beteiligte Betriebsrat hervor, der aus 13 Mitgliedern besteht. Am 8.5.2014 wurde das Wahlergebnis durch Aushang verkündet. Die Antragsteller zu 1. bis 3. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs. Die Antragstellerin zu 3. war Betriebsratsvorsitzende des letzten Betriebsrats.
Die Antragsteller fochten die Betriebsratswahl an. Sie sind der Auffassung, dass die Geschäftsleitung versucht habe, den Wahlausgang in unzulässiger Weise zu beeinflussen, indem die Arbeit der damaligen Betriebsratsvorsitzenden öffentlich diskreditiert worden sei. Der Personalleiter der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin Sch habe geäußert, jeder, der Frau S seine Stimme gebe, begehe Verrat. Er habe ebenso Mitarbeiter angesprochen, ob sie sich zur Wahl stellen. Die Intervention der Geschäftsleitung habe zur Gründung einer weiteren Liste geführt und damit das Wahlergebnis entscheidend beeinflusst.
Die Antragsteller beantragten daher, festzustellen, dass die streitgegenständliche Betriebsratswahl nichtig ist, hilfsweise die Wahl für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht wies die Anträge ab. Auf die Beschwerde der Antragsteller hin erklärte das LAG die Wahl für unwirksam. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und der Arbeitgeberinnen hatte vor dem BAG Erfolg.
Die Gründe:
Die materiellen Voraussetzungen für eine Anfechtung der Wahl nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BetrVG liegen nicht vor, da bei der Wahl nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist.
Das LAG hat zu Unrecht angenommen, die Wahl sei unter Verstoß gegen das Verbot der Wahlbeeinflussung erfolgt. Als wesentliche Vorschrift, die eine Beeinflussung der Betriebsratswahl verbietet, kommt § 20 Abs. 2 BetrVG in Betracht. Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen diese Vorschrift auch die Anfechtbarkeit der Wahl begründen. Aus der Vorschrift ergibt sich jedoch kein striktes Neutralitätsgebot des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen, dass bei Verletzung zur Anfechtung berechtigen würde.
Denn nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Untersagt ist danach lediglich jede Benachteiligung oder Begünstigung etwa durch eine finanzielle Unterstützung der Kandidaten mit dem Ziel der Wahlbeeinflussung und der Stimmenkauf der Arbeitnehmer. Die Vorschrift untersagt aber nicht jede Handlung oder Äußerung, die geeignet sein könnte, die Wahl zu beeinflussen. Die Beeinflussung muss vielmehr durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen erfolgen.
§ 20 Abs. 2 BetrVG schützt die innere Willensbildung des Arbeitnehmers, um eine freie Wahlentscheidung zu gewährleisten. Dazu bedarf es keines strikten Neutralitätsgebots des Arbeitgebers, da die innere Freiheit er Wahlentscheidung grundsätzlich durch das Wahlgeheimnis in § 14 Abs. 1 BetrVG gewährleistet wird.
Im Streitfall haben die Arbeitgeberinnen nicht durch ihre Geschäftsführer oder leitenden Angestellten in unzulässiger Weise die Betriebsratswahl beeinflusst. Die Äußerungen und Handlungen des Personalleiters Sch und der Geschäftsleitung beinhalten weder die Androhung von Nachteilen noch die Versprechen von Vorteilen. Sowohl die pauschale Aussage, man gehe Verrat, wenn man Frau S wähle als auch die Anregung eine alternative Liste aufzustellen und das gezielte Werben um eine Kandidatur erfüllen nicht die Voraussetzungen einer verbotenen Wahlbeeinflussung.
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