Wann liegt eine ständige Vertretung in einer Kindereinrichtung vor?
ArbG Gera v. 29.6.2022 - 1 Ca 326/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit August 2012 bei der Beklagte als Erzieherin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden und zu einem Bruttomonatsgehalt 3.300 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst Anwendung. Die Klägerin ist bei der Beklagten in die Entgeltgruppe S 8a, Stufe 3, eingruppiert.
Die Beklagte unterhält insgesamt 4 Kindertageseinrichtungen, die Klägerin wurde im Kindergarten "Spatzennest" eingesetzt. Mit Schreiben vom 14.1.2019 wurde der Klägerin die Stellvertretung im Kindergarten "Spatzennest" übertragen. Wörtlich hieß es in dem Schreiben:
"[...] hiermit übertragen wir Ihnen die Stellvertretung im Kindergarten "Spatzennest" bei Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen der Kindergartenleiterin Frau S."
Mit Schreiben vom 11.12.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für den Monat November 2020 eine Nachzahlung. So hieß es in dem Schreiben wörtlich:
"Im Monat November 2020 wies meine Tätigkeit bereits Merkmal der Entgeltgruppe S13 auf, da durch den Renteneintritt zum 31.10.2020 von Frau S. keine Leitung anwesend war. Laut § 14 (VKA) TVöD beantrage ich die Nachzahlung des Differenzbetrags zwischen der Entgeltgruppe S8a Stufe 3 und der S13 Stufe 3 TVöD SuE TVÖD Sue mit der Gehaltszahlung Dezember 2020."
Mit Schreiben vom 14.12.2020 wurde der Antrag bewilligt. So heißt es in dem Schreiben:
"[...] entsprechend Ihres o.g. Antrags und der Übertragung der stellvertretenden Leitung im Monat November 2020 für die Kindertagesstätten erhalten Sie nach § 14 TVöD eine persönliche Zulage i.H.v. 559,94 €. Dies entspricht der Differenz zwischen den Entgeltgruppe S8a Stufe 3 und Entgeltgruppe S13 Stufe 3."
Der Betrag wurde zunächst an die Klägerin ausgezahlt, jedoch von der Beklagten wieder zurückgefordert, da nach deren Ansicht die Voraussetzungen irrtümlich angenommen worden seien. Die Klägerin begehrte die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 13, hilfsweise in die Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung (VKA). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Beklagte hatte die Klägerin nicht als ständige stellvertretende Leiterin bestellt. Weder erfolgte dies durch ausdrückliche Bestellung seitens der Beklagte noch durch eine diesbezügliche arbeitsvertragliche Regelung. Eine etwaige schriftliche arbeitsvertragliche Fixierung als ständige stellvertretende Leiterin erfolgte nicht.
Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Schreiben vom 14.1.2019, in dem der Klägerin ausdrücklich die Stellvertretung in "Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen" übertragen worden war. Die Regelungen des TVöD unterscheiden zwischen Vertretungen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen und ständigen Vertretungen. Die Protokollerklärung Nr. 4 Satz 1 sieht dabei ausdrücklich vor, dass ständige Vertreterinnen / Vertreter nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen sind.
Die Funktion einer ständigen Vertretung in einer Kindereinrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass die ständige Vertretung nicht nur in Abwesenheit der Leiterin Leitungsaufgaben wahrnimmt sondern aufgrund einer entsprechenden Regelung dauerhaft und auch bei Anwesenheit einen bestimmten und zugewiesenen Aufgabenbereich wahrnimmt. Dauerhafte Leistungstätigkeiten wurden der Klägerin allerdings nicht übertragen. Die Übertragung erfolgte ausschließlich in den Fällen der Abwesenheit der Leiterin.
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Die Klägerin ist seit August 2012 bei der Beklagte als Erzieherin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden und zu einem Bruttomonatsgehalt 3.300 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst Anwendung. Die Klägerin ist bei der Beklagten in die Entgeltgruppe S 8a, Stufe 3, eingruppiert.
Die Beklagte unterhält insgesamt 4 Kindertageseinrichtungen, die Klägerin wurde im Kindergarten "Spatzennest" eingesetzt. Mit Schreiben vom 14.1.2019 wurde der Klägerin die Stellvertretung im Kindergarten "Spatzennest" übertragen. Wörtlich hieß es in dem Schreiben:
"[...] hiermit übertragen wir Ihnen die Stellvertretung im Kindergarten "Spatzennest" bei Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen der Kindergartenleiterin Frau S."
Mit Schreiben vom 11.12.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für den Monat November 2020 eine Nachzahlung. So hieß es in dem Schreiben wörtlich:
"Im Monat November 2020 wies meine Tätigkeit bereits Merkmal der Entgeltgruppe S13 auf, da durch den Renteneintritt zum 31.10.2020 von Frau S. keine Leitung anwesend war. Laut § 14 (VKA) TVöD beantrage ich die Nachzahlung des Differenzbetrags zwischen der Entgeltgruppe S8a Stufe 3 und der S13 Stufe 3 TVöD SuE TVÖD Sue mit der Gehaltszahlung Dezember 2020."
Mit Schreiben vom 14.12.2020 wurde der Antrag bewilligt. So heißt es in dem Schreiben:
"[...] entsprechend Ihres o.g. Antrags und der Übertragung der stellvertretenden Leitung im Monat November 2020 für die Kindertagesstätten erhalten Sie nach § 14 TVöD eine persönliche Zulage i.H.v. 559,94 €. Dies entspricht der Differenz zwischen den Entgeltgruppe S8a Stufe 3 und Entgeltgruppe S13 Stufe 3."
Der Betrag wurde zunächst an die Klägerin ausgezahlt, jedoch von der Beklagten wieder zurückgefordert, da nach deren Ansicht die Voraussetzungen irrtümlich angenommen worden seien. Die Klägerin begehrte die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 13, hilfsweise in die Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung (VKA). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Beklagte hatte die Klägerin nicht als ständige stellvertretende Leiterin bestellt. Weder erfolgte dies durch ausdrückliche Bestellung seitens der Beklagte noch durch eine diesbezügliche arbeitsvertragliche Regelung. Eine etwaige schriftliche arbeitsvertragliche Fixierung als ständige stellvertretende Leiterin erfolgte nicht.
Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Schreiben vom 14.1.2019, in dem der Klägerin ausdrücklich die Stellvertretung in "Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen" übertragen worden war. Die Regelungen des TVöD unterscheiden zwischen Vertretungen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen und ständigen Vertretungen. Die Protokollerklärung Nr. 4 Satz 1 sieht dabei ausdrücklich vor, dass ständige Vertreterinnen / Vertreter nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen sind.
Die Funktion einer ständigen Vertretung in einer Kindereinrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass die ständige Vertretung nicht nur in Abwesenheit der Leiterin Leitungsaufgaben wahrnimmt sondern aufgrund einer entsprechenden Regelung dauerhaft und auch bei Anwesenheit einen bestimmten und zugewiesenen Aufgabenbereich wahrnimmt. Dauerhafte Leistungstätigkeiten wurden der Klägerin allerdings nicht übertragen. Die Übertragung erfolgte ausschließlich in den Fällen der Abwesenheit der Leiterin.
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