04.11.2011

Wegfall des gesetzlichen Pfändungsschutzes von Sozialleistungen zum 1.1.2012: Betroffene können Kontoumstellung beantragen

Der bisherige 14-tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 1.1.2012 weg. Hierauf hat die Bundesagentur für Arbeit hingewiesen und den Empfängern von Hartz IV oder Kinderzuschlag empfohlen, bestehende Konten schnellstmöglich in ein sog. Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II, verfügt werden könne.

Was bewirkt die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto?
Durch die Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag i.H.v. 1.028,89 Euro geschützt. Der persönliche Freibetrag kann u.U. aber auch höher ausfallen. Dies ist etwa der Fall, wenn auf ein Konto für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung überwiesen werden oder wenn auf dem Konto andere Transferleistungen (beispielsweise Kindergeld oder Kinderzuschlag) eingehen.

Was müssen Betroffene konkret tun?
Wer sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln möchte, muss einen Antrag bei der kontoführenden Bank stellen.

Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann über eine Bescheinigung erfolgen. Soweit es sich um Leistungen aus der Grundsicherung handelt, kann diese Bescheinigung beim zuständigen Jobcenter eingeholt werden. Werden Sozialleistungen nur einmalig erbracht, genügt zum Nachweis in der Regel der Bewilligungsbescheid. Für Bezieher von Kindergeld und Kinderzuschlag ist in der Regel der Bescheid der Familienkasse als Nachweis ausreichend.

BA PM vom 4.11.2011
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