22.08.2014

Wegnahme von Zahngold: Krematorien haben Schadensersatzansprüche gegen Mitarbeiter

Arbeitnehmer eines Krematoriums müssen Edelmetallrückstände (insbesondere Zahngold), die sie der Asche einer verbrannten Leiche entnommen haben, an ihren Arbeitgeber herausgeben bzw. bei Unmöglichkeit Schadensersatz leisten. Hierzu sind sie in entsprechender Anwendung des Auftragsrechts nach § 667 BGB verpflichtet.

BAG 21.8.2014, 8 AZR 655/13
Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Anstalt öffentlichen Rechts. Sie war bis Ende 2009 Betreiberin eines Krematoriums. Seit 2010 wird dieses von einer Tochtergesellschaft betrieben.

Der Beklagte war von 1995 bis 2010 in dem Krematorium beschäftigt. Zunächst bediente er einige Jahre die Einäscherungsanlage, bevor er ins Büro des Krematoriums wechselte und nur noch aushilfsweise Einäscherungen durchführte.

Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen schweren Bandendiebstahls, Störung der Totenruhe und Verwahrungsbruchs wurde bekannt, dass Beschäftigte die Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsucht hatten. Bei Hausdurchsuchungen wurden Zahngold aus Kremierungsrückständen und erhebliche Geldbeträge gefunden, sowie in der gemeinsamen Wohnung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall.

Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fristlos. Eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Im vorliegenden Verfahren verlangte die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatzes in Höhe des in den Jahren 2003 bis 2009 mit dem Verkauf des Zahngolds erzielten Erlöses. Das LAG gab dieser Klage i.H.v. 255.610,41 Euro statt. Auf die Revision des Beklagten hob das BAG die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zusteht.

Der Arbeitgeber als Betreiber des Krematoriums hat zwar grundsätzlich aus § 667 BGB analog einen Schadensersatzanspruch, wenn ein Arbeitnehmer Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich nimmt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Zahngoldes geworden ist.

Im Streitfall steht aber noch nicht fest, wem ein Schadensersatzanspruch zusteht, da es nach dem Vortrag der Parteien möglich ist, dass der neue Betreiber des Krematoriums Anspruchsinhaber ist und nicht mehr die Klägerin (Betriebsübergang, § 613a BGB).

BAG PM Nr. 42/14 vom 21.8.2014
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