Weigerung zur Nutzung eines "sexistisch gestalteten" Dienstwagens rechtfertigt keine fristlose Kündigung
ArbG Mönchengladbach 14.10.2015, 2 Ca 1765/15Der Kläger war seit über 20 Jahren bei der Beklagten, die Kaffee und Kaffeeautomaten vertreibt, als Verkaufsreisender beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf den Betrieb keine Anwendung. Im Juni 2015 stellte die Beklagte dem Kläger einen neuen Dienstwagen zur Verfügung. Der Wagen ist schwarz und verfügt über rote Radkappen. Auf der linken Seitentür des Fahrzeugs war eine Person zu sehen ist, die so gekleidet ist, wie der Kläger sich gewöhnlich zu kleiden pflegte. Auf der rechten Fahrzeugseite waren nackte Frauenbeine zu sehen.
Der Kläger weigerte sich, mit einem solchen "Puffauto" zu fahren, und verließ das Betriebsgelände. Dann suchte er einen Arzt auf, der ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, die immer noch andauert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte den Kläger zuvor darauf hingewiesen hatte, dass sie sein Verhalten als Arbeitsverweigerung werte, die ernsthafte Konsequenzen haben könne.
Vier Tage später kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht. Der Kläger, dessen Homosexualität der Beklagten von Beginn des Arbeitsverhältnisses an bekannt war, war der Auffassung, die Weisung der Beklagten habe objektiv diskriminierende Wirkung, da ihm als Homosexuellem die Führung eines sexistisch gestalteten Fahrzeugs aufgegeben worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass er durch die Gestaltung - hier der Fahrertür - unmittelbar zum Bestandteil der Werbung gemacht worden sei.
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nicht fristlos beendet.
Zwar kann eine beharrliche Arbeitsverweigerung grds. eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im Streitfall hätte die Beklagte aber zuvor - unabhängig davon, ob tatsächlich eine pflichtwidrige Arbeitsverweigerung oder vielleicht eine unbillige Weisung vorlag - eine Abmahnung aussprechen müssen. Die von der Beklagten behauptete Androhung nicht näher bezeichneter Konsequenzen reichte insoweit nicht aus. Der Beklagte hätte den Kläger vielmehr unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass sie das Arbeitsverhältnis bei fortgesetzter Weigerung, das Fahrzeug zu nutzen, kündigen werde.
Die hilfsweise erklärte Kündigung ist hingegen wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen das AGG. Für den Vortrag von Indizien für eine Benachteiligung gem. § 22 AGG reicht der Nachweis, einer Gruppe anzugehören und von einem Nachteil betroffen zu sein, nicht aus. Gerade hierauf beschränkt sich aber der Vortrag des Klägers. So hat er nicht dargelegt, dass die Zuweisung des auffällig gestalteten Fahrzeugs gerade an seine Homosexualität anknüpft. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, was unbekleidete Frauenbeine mit männlicher Homosexualität zu tun haben sollen.
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