04.09.2014

Whistleblowing: Arbeitnehmer müssen zur Kündigung berechtigende Äußerungen nicht zwingend unterlassen

Berichtet ein Arbeitnehmer öffentlich über Missstände bei seinem Arbeitgeber, ohne zuvor eine innerbetriebliche Klärung versucht zu haben, so verstößt er zwar gegen Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag und kann ggf. fristlos gekündigt werden. Damit geht aber nicht zwingend ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Unterlassung derartiger Äußerungen einher. Denn diese können trotz des arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoßes von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein.

ArbG Berlin 2.9.2014, 31 Ga 11742/14
Der Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war bei einem privaten Krankentransportdienst als Rettungssanitäter und Fahrer beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, nachdem der Arbeitnehmer in den Medien über angebliche Missstände bei dem Arbeitgeber berichtet hatte.

Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für rechtswirksam, weil der Arbeitnehmer nicht versucht habe, intern und ohne Veröffentlichung in den Medien auf eine Beseitigung der angenommenen Missstände hinzuwirken. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (LAG Berlin-Brandenburg - 26 Sa 827/14).

Im vorliegenden Verfahren beantragte der Arbeitgeber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Arbeitnehmer zu verpflichten, Äußerungen über angebliche Missstände im Betrieb
zu unterlassen. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Arbeitgeber kann von dem Arbeitnehmer nicht verlangen, die streitigen Äußerungen über angebliche Missstände im Betrieb zu unterlassen. Der Arbeitnehmer hat zwar gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen, als er in den Medien über die angeblichen Missstände beim Arbeitgeber berichtete, ohne zuvor intern versucht zu haben, auf eine Beseitigung der Missstände hinzuwirken. Die Äußerungen selbst sind aber vom Recht des Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 35/14 vom 3.9.2014
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