27.06.2019

Wirksame Abmahnung: Beitrag eines Redakteurs in einer anderen Zeitung ohne Einwilligung des Arbeitgebers

Veröffentlicht ein Redakteur einen Beitrag bezüglich eines Firmenevents, an dem er beruflich teilgenommen hat, in einer anderen Zeitung ohne die Einwilligung des Arbeitgebers, ist dessen Abmahnung bezüglich der Veröffentlichung wirksam. Das gilt auch dann, wenn das vom Redakteur geschilderte Ereignis auch ihn persönlich betrifft.

LAG Düsseldorf v. 26.6.2019 - 4 Sa 9970/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Redakteur eines Wirtschaftsmagazins. Im Rahmen dieser Tätigkeit sollte er über die Eröffnung einer Fabrik berichten und nahm dort an einem Firmenevent teil, über das er für das Wirtschaftsmagazin einen Bericht verfasste. Während eines Interviews mit der ausrichtenden Unternehmerin kniff diese ihm kräftig in die Hüfte. Diese Passage strich die Redaktion mit nachträglicher Billigung des Chefredakteurs und veröffentlichte den Bericht ohne die Passage.

Der Versuch des Klägers, eine nachträgliche Veröffentlichung im Wirtschaftsmagazin zu erzielen, schlug fehl. Trotz Hinweis des Chefredakteurs, eine anderweitige Veröffentlichung des Beitrags verstoße gegen die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag, veröffentlichte der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten, dem Verlag des Wirtschaftsmagazins, einen Beitrag in einer Tageszeitung, in dem er seine Erlebnisse über diesen Vorfall schilderte. Die Beklagte erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.

Die Klage auf Entfernung der Abmahnung hatte vor dem LAG ebenso wie vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Das LAG lies die Revision zu.

Die Gründe:
Die Beklagte durfte die Pflichtverletzung des Klägers abmahnen. Die Reaktion war nicht unverhältnismäßig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften (MTV) Anwendung. Gem. § 13 Nr. 3 MTV bedarf die Verwertung einer dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht der Einwilligung des Verlages. Diese Einschränkung der Meinungsfreiheit des Redakteurs ist durch die allgemeinen Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG, zu denen auch tarifrechtliche Vorschriften gehören, gerechtfertigt.

Die innere Pressefreiheit des Klägers wurde durch das Gebot, vor der Verwertung der Nachricht die Einwilligung des Verlags einzuholen, nicht verletzt. Zwar ist der Kläger auch persönlich betroffen. Der Vorfall ereignete sich jedoch gerade bei dem Firmenevent, über das der Kläger berichten sollte, und zwar außerdem durch die veranstaltende Unternehmerin. Insofern überwiegt der dienstliche Zusammenhang, der die Einwilligung des Verlages zur Veröffentlichung jeglicher Inhalte des Firmenevents verlangt. Gegen diese Ablehnung des Chefredakteurs hätte der Kläger gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, was er vorliegend jedoch nicht tat.
NRW online PM vom 26.6.2019
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