Wirksamkeit einer arbeitsvertragliche Ausschlussfrist im Hinblick auf § 3 S. 1 MiLoG
BAG 18.9.2018, 9 AZR 162/18Der Kläger war als Fußbodenleger mit einem Stundenlohn von 11,10 € brutto und einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich beim Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1.9.2015 war u.a. geregelt worden, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden.
Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15.8.2016 endete und in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, das Arbeitsverhältnis bis zum 15.9.2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Die vom Beklagten erstellte und dem Kläger am 6.10.2016 zugegangene Abrechnung für August 2016 wies allerdings keine Urlaubsabgeltung aus. In dem vom Kläger am 17.1.2017 anhängig gemachten Verfahren berief sich der Beklagte darauf, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.
Das Arbeitsgericht gab der Klage, mit welcher der Kläger Urlaubsabgeltung begehrte, statt. Das LAG hat sie abgewiesen. Allerdings hat es die Revision zugelassen, da die Rechtsfrage der Wirksamkeit der vertraglichen Verfallklausel im Hinblick auf § 3 S. 1 MiLoG, §§ 134, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzliche Bedeutung habe. Vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen kämen in der Praxis sehr häufig vor und wirkten sich regelmäßig auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aus. Auf die Revision des Klägers hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wieder hergestellt.
Die Gründe:
Der Kläger hat nach § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen mit 1.687,20 € brutto. Er musste den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen.
Die Ausschlussklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie ist nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 S. 1 MiLoG den ab dem 1.1.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. Die Klausel kann deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden (§ 306 BGB). Denn § 3 S. 1 MiLoG schränkt weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck nach die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 S. 2 BGB ein.
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