Wirksamkeit einer Kündigung wegen überhöhter Vergütung
ArbG Hamm v. 17.12.2020 - 1 Ca 330/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Kläger ist seit 2008 als Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunktbezeichnung Gefäßchirurgie mit einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden bei der Beklagten beschäftigt.
Nach einem Wechsel in der Geschäftsführung der Beklagten wurde dem Kläger außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Beklagte begründete die Kündigung mit einer überhöhten und nicht angemessenen Vergütung des Klägers. Es bestehe der Eindruck, dass den Gehaltszahlungen keine entsprechende Gegenleistung gegenübergestanden habe.
Es erging zunächst ein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers. Nach Einspruch der Beklagten hat das ArbG Hamm das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt beim LAG (Az.: 17 Sa 130/21).
Die Gründe:
Das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis ist nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet worden.
Es liegt kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 I BGB vor, der an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Ein Fehlverhalten des Klägers ist nicht ersichtlich.
Die Arbeitsvertragsparteien haben in dem schriftlichen Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 13 Stunden vereinbart. Eingestellt ist der Kläger als Facharzt für Chirurgie mit der Scherpunktbezeichnung Gefäßchirurgie. Die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten sind vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO festzulegen.
Soweit die Beklagte die Anzahl der vom Kläger vorgenommenen Operationen darstellt und hiermit ausführen will, der Kläger habe keine seiner Vergütung entsprechenden Tätigkeit verrichtet, kann dem nicht gefolgt werden. Ungeachtet der Tatsache, dass die Arbeitsleistung eines Krankenhausarztes sich nicht allein in der Vornahme von Operationen erschöpft, kann aus der Anzahl der vorgenommenen Operationen nicht auf den Arbeitseinsatz des Arztes geschlossen werden, da der Arzt die Anzahl der vorzunehmenden Operationen nicht beeinflussen kann. Des Weiteren gehört das Risiko, dass nicht so viel Operationen durchzuführen sind, die den wirtschaftlichen Betrieb des Krankenhauses ermöglichen, zu dem von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisiko. Dass aber der Kläger die ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht verrichtet ist, ist seitens der Beklagten nicht behauptet.
Ebenfalls kann die Beklagte die ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht allein auf die Höhe der vom Kläger bezogenen Vergütung stützen.
Der Kläger hat vorgetragen, ihm sei durch die Beklagte das Vertragsangebot unterbreitet worden, das er angenommen habe, ohne dieses Angebot zu verhandeln. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Der Arbeitsvertrag und die beiden Änderungsverträge haben damit ihre Grundlage in der Vertragsfreiheit. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch irgendein Verhalten auf die Beklagte eingewirkt hat, um einen unangemessenen und den Kläger übervorteilenden Vertrag zu erhalten. Nimmt der Kläger lediglich ein Angebot an, das ihm seitens der Beklagten unterbreitet worden ist, liegt hierin keine Pflichtverletzung.
Da - wie oben ausgeführt - dem Kläger eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung nicht zur Last gelegt werden kann, erweist sich auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht als sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG.
ArbG Hamm online
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Kläger ist seit 2008 als Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunktbezeichnung Gefäßchirurgie mit einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden bei der Beklagten beschäftigt.
Nach einem Wechsel in der Geschäftsführung der Beklagten wurde dem Kläger außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Beklagte begründete die Kündigung mit einer überhöhten und nicht angemessenen Vergütung des Klägers. Es bestehe der Eindruck, dass den Gehaltszahlungen keine entsprechende Gegenleistung gegenübergestanden habe.
Es erging zunächst ein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers. Nach Einspruch der Beklagten hat das ArbG Hamm das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt beim LAG (Az.: 17 Sa 130/21).
Die Gründe:
Das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis ist nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet worden.
Es liegt kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 I BGB vor, der an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Ein Fehlverhalten des Klägers ist nicht ersichtlich.
Die Arbeitsvertragsparteien haben in dem schriftlichen Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 13 Stunden vereinbart. Eingestellt ist der Kläger als Facharzt für Chirurgie mit der Scherpunktbezeichnung Gefäßchirurgie. Die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten sind vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO festzulegen.
Soweit die Beklagte die Anzahl der vom Kläger vorgenommenen Operationen darstellt und hiermit ausführen will, der Kläger habe keine seiner Vergütung entsprechenden Tätigkeit verrichtet, kann dem nicht gefolgt werden. Ungeachtet der Tatsache, dass die Arbeitsleistung eines Krankenhausarztes sich nicht allein in der Vornahme von Operationen erschöpft, kann aus der Anzahl der vorgenommenen Operationen nicht auf den Arbeitseinsatz des Arztes geschlossen werden, da der Arzt die Anzahl der vorzunehmenden Operationen nicht beeinflussen kann. Des Weiteren gehört das Risiko, dass nicht so viel Operationen durchzuführen sind, die den wirtschaftlichen Betrieb des Krankenhauses ermöglichen, zu dem von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisiko. Dass aber der Kläger die ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht verrichtet ist, ist seitens der Beklagten nicht behauptet.
Ebenfalls kann die Beklagte die ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht allein auf die Höhe der vom Kläger bezogenen Vergütung stützen.
Der Kläger hat vorgetragen, ihm sei durch die Beklagte das Vertragsangebot unterbreitet worden, das er angenommen habe, ohne dieses Angebot zu verhandeln. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Der Arbeitsvertrag und die beiden Änderungsverträge haben damit ihre Grundlage in der Vertragsfreiheit. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch irgendein Verhalten auf die Beklagte eingewirkt hat, um einen unangemessenen und den Kläger übervorteilenden Vertrag zu erhalten. Nimmt der Kläger lediglich ein Angebot an, das ihm seitens der Beklagten unterbreitet worden ist, liegt hierin keine Pflichtverletzung.
Da - wie oben ausgeführt - dem Kläger eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung nicht zur Last gelegt werden kann, erweist sich auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht als sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG.