07.06.2019

Wirtschaftsausschuss: Streit über Art und Weise der Auskunftserteilung gehört immer zunächst vor die Einigungsstelle

Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.

BAG v. 12.2.2019 - 1 ABR 37/17

Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin erbringt Kurier- und Expressdienste. In ihrem Unternehmen ist der antragstellende Gesamtbetriebsrat errichtet sowie ein Wirtschaftsausschuss gebildet. Letzterem übermittelte die Arbeitgeberin vor dessen Sitzungen verschiedene Berichte zu aktuellen Geschäftszahlen. Diese übermittelte die Arbeitgeberin teils in ausgedruckter Form, teils stellte sie Laptops zur Einsicht von umfangreicheren nicht bearbeitungsfähigen Excel-Dateien.

Der Gesamtbetriebsrat beantragte daraufhin festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Unterrichtungspflicht gem. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die streitgegenständlichen Dateien auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel-Format zu übermitteln und zwar bis zu drei Tage vor den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses. Der Gesamtbetriebsrat stellte zudem einige Hilfsanträge mit ähnlichem Inhalt.

Der Antrag blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Die Anträge des Gesamtbetriebsrats sind zwar hinreichend bestimmt, jedoch nicht zulässig. Der Zulässigkeit steht die gesetzlich normierte Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG entgegen.

§ 109 BetrVG regelt zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses ein besonderes Konfliktlösungsverfahren. Es entscheidet die Einigungsstelle, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens i.S.d. § 106 BetrVG nach den Maßgaben des § 109 BetrVG keine Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat zustande kommt.

Die besondere Zuständigkeit der Einigungsstelle verpflichten Unternehmer und (Gesamt-)Betriebsrat, vor Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen deren Entscheidung herbeizuführen. § 109 Satz 1 BetrVG erfasst nach seinem Wortlaut nicht nur eine unternehmensinterne Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, wenn eine Auskunft entgegen einem entsprechenden Verlangen des Wirtschaftsausschusses "nicht" erteilt wird, sondern auch dann, wenn sie "nicht rechtzeitig" oder "nur ungenügend" erteilt wird. Bereits aufgrund des Konflikts über den Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen hätte der Gesamtbetriebsrat nach § 109 BetrVG zuvor die Einigungsstelle anrufen müssen.

Das Konfliktlösungsverfahren bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften. Dies gibt zwar der Wortlaut nicht zwingend her. Sinn und Zweck des § 109 Satz 1 BetrVG sprechen jedoch eindeutig für eine umfassende Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien über konkrete Modalitäten der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss. Sinn des Einigungsstellenverfahrens ist es, eine der "internsten Angelegenheiten der Unternehmensleitung" zunächst einer unternehmensinternen Regelung zuzuführen.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des Bundesarbeitsgerichts veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.

BAG Beschluss vom 12.2.2019
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