22.08.2022

Wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechtsanwaltszulassung rentenversicherungspflichtig

Das LSG NRW hat den Antrag einer Rechtsanwältin auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität abgelehnt.

LSG NRW v. 26.1.2022 - L 3 R 560/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war als zugelassene Rechtsanwältin selbständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerkes. Sie beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität. Ihre gegen den Ablehnungsbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers gerichtete Klage wies das SG ab.

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nun zurückgenommen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Denn sie hat in der streitigen Zeit in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität, einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, gestanden, dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und ist in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen.

Eine anwaltliche Berufsausübung ist in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Für ihre Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin kann eine Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliegt die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie diese nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin scheidet aus, da sie nicht als solche zugelassen worden ist.

Schließlich liegt kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt, denn aufgrund der selbständigen Tätigkeit fehlt es für die Erstreckung bereits an einer bestehenden Befreiung. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen (z.B. angestellte Rechtsanwälte) und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen (z.B. selbständige Rechtsanwälte) möglich ist. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liegt darin, dass zwischen Personen unterschieden wird, die grundsätzlich als versicherungspflichtig Beschäftigte den Regelungen des SGB VI unterliegen und solchen Personen, die der Gruppe der Selbständigen/Freiberufler angehören und daher grundsätzlich nicht davon erfasst werden.

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LSG NRW PM vom 17.8.2022
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