16.04.2019

Yoga-Kurs kann Bildungsurlaub rechtfertigen

Ein Yoga-Kurs kann unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung ist nämlich nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen.

LAG Berlin-Brandenburg v. 11.4.2019 - 10 Sa 2076/18
Der Sachverhalt:
Der klagende Arbeitnehmer beabsichtigte, an einem von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs "Yoga I - erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation" teilzunehmen. Er informierte seinen Arbeitnehmer darüber und beantragte, diesen Kurs als Bildungsurlaub gem. § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) anzuerkennen. Dieser hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"(1) Arbeitnehmer haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub). Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellte sowie andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Satzes 2 sind auch Teilnehmer an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter in das Arbeits- und Berufsleben.

(2) Bildungsurlaub dient der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung. Bildungsurlaub für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte dient allein der politischen Bildung. (...)"


Der Arbeitgeber wollte den Yoga-Kurs allerdings nicht als Bildungsurlaub anerkennen. Der Kläger war nun vor dem LAG erfolgreich.

Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Bildungsurlaub für den von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs "Yoga I - erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation".

Der Kurs erfüllt die Voraussetzungen gem. § 1 BiUrlG. Dafür reicht es aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung dient. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung ist nämlich nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hiernach soll u.a. die Anpassungsfähigkeit und die Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Diese Voraussetzungen kann auch ein Yoga-Kurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept erfüllen.
 
LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 13/19 vom 16.4.2019
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