Zeiten vorhergehender ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber sind bei der Einstellung nach dem TV-Ärzte Hessen uneingeschränkt zu berücksichtigen
BAG 21.12.2017, 6 AZR 863/16Die Klägerin war vom 1.4.2008 bis zum 31.3.2010 als Ärztin einer privatrechtlich betriebenen Neurologischen Klinik tätig. Vom 1.8.2011 bis zum 30.6.2014 wurde sie vom beklagten Land als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Ärztin) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag, TV-Ärzte Hessen, Anwendung. Nach dem Tarifvertrag werden Ärzte bei ihrer Einstellung in die Entgeltgruppe Ä 1 eingruppiert. Sie werden dabei in den ersten zwei Jahren ärztlicher Tätigkeit innerhalb der Entgeltgruppe Stufe 1 zugeordnet. Im dritten Jahr wird ihnen sodann Stufe 2 zugewiesen. Der Entgeltgruppe Ä 2 sind Ärzte zugeteilt, die mindestens eine dreijährige Tätigkeit nach Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis aufweisen. Nach § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen sind bei der Einstellung Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber für die Eingruppierung und Stufenzuordnung mit zu berücksichtigen.
Das beklagte Land gruppierte die Klägerin bei ihrer Einstellung in die Entgeltgruppe Ä 1 ein und ordnete sie Stufe 1 zu. Die zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit von 2008 bis 2010 erkannte es nicht an, da eine schädliche Unterbrechung vorliege. Es legte dabei die Regelung § 11 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen zugrunde, die u.a. den Aufstieg von der Entgeltgruppe Ä 1 nach Ä 2 regelt. Danach muss die erforderliche Zeit grundsätzlich ununterbrochen vorliegen. Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, die zwei Jahre hätten berücksichtigt werden müssen. Sie forderte daher die Zahlung der Entgeltdifferenz für die Zeit vom 1.9.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.H.v. rd. 20.000 €. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenz für die Zeit vom 1.9.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.H.v. rd. 20.000 €.
§ 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen findet bei der Einstellung keine Anwendung. Er regelt andere Fälle. Für die Einstellung sind allein der § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen maßgeblich und abschließend. Diese Bestimmungen kennen keine schädlichen Unterbrechungen, so dass die zweijährige frühere ärztliche Tätigkeit der Klägerin von 2008 bis 2010 bei der Eingruppierung zum Zeitpunkt der Einstellung mit zu berücksichtigen war.
Die Klägerin wäre daher bei der Einstellung der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 1 zuzuordnen gewesen sowie nach einem Jahr Tätigkeit für das beklagte Land, und somit dreijähriger Tätigkeit insgesamt, der Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2.
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