Zu befristeten Arbeitsverträgen von Teilzeitbeschäftigten an österreichischen Universitäten
EuGH v. 3.10.2019 - C-274/18
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Klage einer Mitarbeiterin der beklagten Medizinischen Universität Wien. Sie war dort von 2002 bis 2014 in Voll- bzw. Teilzeit als Wissenschaftlerin beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte auf der Grundlage einer Reihe aufeinanderfolgender befristeter Verträge. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unbefristet fortbesteht. Das mit der Sache befasste Arbeits- und Sozialgericht Wien hat das Verfahren ausgesetzt den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung des Unionsrechts ersucht.
Die Gründe:
Paragraf 4 Nr. 1 der im Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die befristet beschäftigten Arbeitnehmer, für die sie gilt, bei Teilzeitbeschäftigung eine längere maximal zulässige Dauer von Arbeitsverhältnissen festlegt als bei einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, entgegensteht. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die unterschiedliche Behandlung aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Gründen steht. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz gem. dieser Bestimmung bei einer solchen Regelung nicht zum Tragen kommt.
Die Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die befristet beschäftigten Arbeitnehmer, für die sie gilt, bei Teilzeitbeschäftigung eine längere maximal zulässige Dauer von Arbeitsverhältnissen festlegt als bei einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, entgegensteht, wenn erwiesen ist, dass der prozentuale Anteil der benachteiligten weiblichen Beschäftigten signifikant höher ist als der der benachteiligten männlichen Beschäftigten, und die Regelung nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist oder die Mittel zur Erreichung dieses Ziels nicht angemessen und erforderlich sind. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 ist dahin auszulegen, dass er von der Partei, die sich durch eine solche Diskriminierung für beschwert hält, nicht verlangt, dass sie, um den Anschein einer Diskriminierung glaubhaft zu machen, in Bezug auf die Arbeitnehmer, die von der nationalen Regelung betroffen sind, konkrete statistische Zahlen oder konkrete Tatsachen vorbringt, wenn sie zu solchen Zahlen oder Tatsachen keinen oder nur schwer Zugang hat.
Linkhinweis:
EuGH online
Das Verfahren betrifft die Klage einer Mitarbeiterin der beklagten Medizinischen Universität Wien. Sie war dort von 2002 bis 2014 in Voll- bzw. Teilzeit als Wissenschaftlerin beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte auf der Grundlage einer Reihe aufeinanderfolgender befristeter Verträge. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unbefristet fortbesteht. Das mit der Sache befasste Arbeits- und Sozialgericht Wien hat das Verfahren ausgesetzt den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung des Unionsrechts ersucht.
Die Gründe:
Paragraf 4 Nr. 1 der im Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die befristet beschäftigten Arbeitnehmer, für die sie gilt, bei Teilzeitbeschäftigung eine längere maximal zulässige Dauer von Arbeitsverhältnissen festlegt als bei einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, entgegensteht. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die unterschiedliche Behandlung aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Gründen steht. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz gem. dieser Bestimmung bei einer solchen Regelung nicht zum Tragen kommt.
Die Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die befristet beschäftigten Arbeitnehmer, für die sie gilt, bei Teilzeitbeschäftigung eine längere maximal zulässige Dauer von Arbeitsverhältnissen festlegt als bei einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, entgegensteht, wenn erwiesen ist, dass der prozentuale Anteil der benachteiligten weiblichen Beschäftigten signifikant höher ist als der der benachteiligten männlichen Beschäftigten, und die Regelung nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist oder die Mittel zur Erreichung dieses Ziels nicht angemessen und erforderlich sind. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 ist dahin auszulegen, dass er von der Partei, die sich durch eine solche Diskriminierung für beschwert hält, nicht verlangt, dass sie, um den Anschein einer Diskriminierung glaubhaft zu machen, in Bezug auf die Arbeitnehmer, die von der nationalen Regelung betroffen sind, konkrete statistische Zahlen oder konkrete Tatsachen vorbringt, wenn sie zu solchen Zahlen oder Tatsachen keinen oder nur schwer Zugang hat.
Linkhinweis:
- Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.