23.04.2014

Zu den Anforderungen an eine Verbandssatzung bei OT-Mitgliedschaft

Die Satzung eines Arbeitgeberverbands kann eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) vorsehen, wenn sie die Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifgebundenheit eindeutig abgrenzt. Eine unmittelbare Einflussnahme auf tarifpolitische Entscheidungen ist für OT-Mitglieder nicht zulässig.

BAG 12.2.2014, 4 AZR 450/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger, der der Gewerkschaft ver.di angehört, ist bei der Beklagten seit 1998 beschäftigt. Die Beklagte war zunächst Vollmitglied im Einzelhandelsverband Lüneburger Heide e.V., wechselte jedoch 2002, wie in § 3 der Satzung des Arbeitgeberverbands vorgesehen, in eine OT-Mitgliedschaft. Im Jahr 2009 kam es zum Abschluss eines neuen Manteltarifvertrags für den Einzelhandel Niedersachsen. Die Beklagte gab die hiermit verbundenen Tariferhöhungen jedoch nicht an den Kläger weiter.

Mit seiner auf Zahlung des höheren Tariflohns gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass weiterhin eine Tarifgebundenheit der Beklagten bestehe, weil die Satzungsregelung, die eine OT-Mitgliedschaft vorsehe, rechtwidrig sei. Während das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, wies sie das LAG ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG erfolglos.

Die Gründe:
Die Beklagte ist durch ihren Wechsel in die OT-Mitgliedschaft innerhalb des Einzelhandelsverbands nicht mehr an den nachfolgend geschlossen Tarifvertrag von 2009 gebunden. Der Ausschluss der Tarifbindung ist in § 3 der Satzung vorgesehen und wurde von der Beklagten verbindlich erklärt.
 
Für die Wirksamkeit eines OT-Mitgliederstatus darf die Satzung nicht lediglich die Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG ausschließen. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass OT-Mitglieder keinen Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen nehmen können.

Die Satzung des Einzelhandelsverband Lüneburger Heide e.V. bestimmt in § 3, dass OT-Mitglieder bei Beschlussfassungen über Tariffragen und Arbeitskampfmaßnahmen kein Stimmrecht haben und trennt damit die Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung. Dadurch wird garantiert, dass ihnen nur allgemeine Mitwirkungsrechte zustehen, die keinen Bezug zur Tarifpolitik des Verbands haben.

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