18.05.2021

Zu den Vorfälligkeitszinsen bei auf den Pensionssicherungsverein übergegangenen Betriebsrentenansprüchen

Bei der nach § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG, den Pensionssicherungsverein, übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden.

BAG v. 18.5.2021 - 3 AZR 317/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Pensionssicherungsverein (PSV). Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter in dem am 1.10.2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin. Diese hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt und gewährt.

Im Insolvenzverfahren meldete der Kläger gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche aus diesen Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag zur Insolvenztabelle an. Den maßgeblichen Betrag hatte er zuvor unter Zugrundelegung eines Abzinsungszinssatzes von 3,75 % ermittelt. Das entspricht dem bilanzrechtlich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Zinssatz für Oktober 2017 gem. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Der Beklagte hat die angemeldete Forderung nur zum Teil anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt, sie im Übrigen allerdings bestritten. Die Differenz der bestrittenen Forderung ergibt sich daraus, dass der Beklagte den gesetzlichen Zinssatz von 4 % gem. § 246 BGB als Abzinsungszinssatz zugrunde gelegt hat.

Der Kläger verlangte daraufhin die Feststellung weiterer 3.833 € - die bestrittene Differenz - zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der ehemaligen Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat das BAG die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Im Rahmen der Schätzung nach § 45 InsO ist auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB zurückzugreifen.

Zwar ist in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber bestimmtem Betrag - wie monatlichen Rentenleistungen - auf § 45 Satz 1 InsO verwiesen, der eine Schätzung des Einmalbetrags vorsieht. Insoweit ist jedoch - nach versicherungsmathematischen Grundsätzen - nur die Dauer der Rentenleistungen zu schätzen; im Übrigen verbleibt es bei § 46 Satz 1 InsO. Das führt für die Frage der Abzinsung zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB iHv. 4 %.
BAG PM Nr. 12 vom 18.5.2021
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