Zukünftig keine Versteuerung des geldwerten Vorteils für Überlassung eines betrieblichen Fahrrads - Jobtickets auch steuerfrei
Der Finanzausschuss beschloss diese Änderungen am 7.11.2018 an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sowie weitere 19 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen. Mehrere Anträge der Oppositionsfraktionen, unter anderem von der FDP-Fraktion zur Abschaffung des steuerlichen Solidaritätszuschlags, wurden abgelehnt. Dem Gesetzentwurf insgesamt stimmten die Koalitionsfraktionen Union und SPD zu, während AfD-Fraktion und FDP-Fraktion das Gesetz ablehnten. Linksfraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.
Auch Änderungen im Bereich der Privatnutzung von Dienstwagen
Der Gesetzentwurf sieht auch Änderungen an den Vorschriften über die Privatnutzung von Dienstwagen im Einkommensteuerrecht vor. Bisher muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Nach einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werden extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nur in die Neuregelung einbezogen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird.
Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei
Neben der Steuerfreiheit für die Nutzung von betrieblichen Fahrrädern wurden Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in Zukunft steuerfrei gestellt. Die Änderungen sollen zu Beginn nächsten Jahres in Kraft treten. Allerdings werden die künftig steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine systemwidrige Überbegünstigung gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.
Unterbindung des Steuerbetrugs im Internet durch Haftungseinführung
Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug unterbunden werden. Für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes wird eine Haftung eingeführt, wenn Händler für die über den Marktplatz bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben.