Zulässigkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG
LAG Köln v. 7.10.2020 - 5 Sa 451/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Diplom-Ingenieurin, war seit 2010 mit insgesamt fünf befristeten Verträgen bei der Beklagten beschäftigt, die eine vollständig staatlich finanzierte Ressortforschungseinrichtung ist. Der zuletzt geschlossene Vertrag vom 15.8.2018 enthielt die Bestimmung, dass das Arbeitsverhältnis zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung befristet bis zum 31.12.2019 geschlossen wird. Dem Arbeitsvertrag war als Anlage ein Qualifizierungsplan beigefügt, der für die Klägerin fachliche und weitere Qualifizierungsziele enthielt. Danach sollte sie vertiefte Kenntnisse in bestimmten Themenfeldern erwerben und hierzu ein Drittmittelprojekt bearbeiten inklusive der Erstellung eines wissenschaftlichen Abschlussberichts.
Die Klägerin hatte in der Berufungsinstanz Erfolg vor dem LAG mit ihrem Antrag auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 15.8.2018 zum 31.12.2019 beendet worden ist. Gegen das Urteil ist beim BAG Revision eingelegt worden.
Die Gründe:
Die Befristung ist unwirksam, weil die Beschäftigung der Klägerin nicht zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt ist. Hierbei handelt es sich um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dem hiervon abweichenden Willen des Gesetzgebers kann keine Geltung verschafft werden, da er in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden hat.
Die Auslegung des Gesetzes ergibt vielmehr, dass die Befristung nur wirksam ist, wenn sie eine wissenschaftliche Qualifizierung fördern soll, die sich nicht in der bloßen Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung erschöpft, sondern darüber hinausgeht. Die hierfür darlegungsbelastete Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Klägerin nach dem Vertragsinhalt Tätigkeiten hätte verrichten sollen, die über die Kompetenzzuwächse hinausgehen, die mit der Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit typischerweise und regelmäßig verbundenen sind.
LAG Köln PM Nr. 2 vom 1.2.2021
Die Klägerin, eine Diplom-Ingenieurin, war seit 2010 mit insgesamt fünf befristeten Verträgen bei der Beklagten beschäftigt, die eine vollständig staatlich finanzierte Ressortforschungseinrichtung ist. Der zuletzt geschlossene Vertrag vom 15.8.2018 enthielt die Bestimmung, dass das Arbeitsverhältnis zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung befristet bis zum 31.12.2019 geschlossen wird. Dem Arbeitsvertrag war als Anlage ein Qualifizierungsplan beigefügt, der für die Klägerin fachliche und weitere Qualifizierungsziele enthielt. Danach sollte sie vertiefte Kenntnisse in bestimmten Themenfeldern erwerben und hierzu ein Drittmittelprojekt bearbeiten inklusive der Erstellung eines wissenschaftlichen Abschlussberichts.
Die Klägerin hatte in der Berufungsinstanz Erfolg vor dem LAG mit ihrem Antrag auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 15.8.2018 zum 31.12.2019 beendet worden ist. Gegen das Urteil ist beim BAG Revision eingelegt worden.
Die Gründe:
Die Befristung ist unwirksam, weil die Beschäftigung der Klägerin nicht zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt ist. Hierbei handelt es sich um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dem hiervon abweichenden Willen des Gesetzgebers kann keine Geltung verschafft werden, da er in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden hat.
Die Auslegung des Gesetzes ergibt vielmehr, dass die Befristung nur wirksam ist, wenn sie eine wissenschaftliche Qualifizierung fördern soll, die sich nicht in der bloßen Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung erschöpft, sondern darüber hinausgeht. Die hierfür darlegungsbelastete Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Klägerin nach dem Vertragsinhalt Tätigkeiten hätte verrichten sollen, die über die Kompetenzzuwächse hinausgehen, die mit der Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit typischerweise und regelmäßig verbundenen sind.