02.04.2014

Zum Geltungsbereich eines Bundes-Rahmentarifvertrags (hier: Garten- und Landschaftsbau)

Für die Anwendbarkeit des Bundes-Rahmentarifvertrags Garten- und Landschaftsbau reicht es bereits aus, dass die Gartenbau-Berufsgenossenschaft materiell für den jeweiligen Betrieb zuständig ist. Ob sich eine andere Berufsgenossenschaft durch Bescheid für zuständig erklärt, ist dagegen unerheblich.

LAG Berlin-Brandenburg 13.02.2014, 21 Sa 745/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte unter Berufung auf den Bundes-Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BRTV GaLaBau) Vergütungsansprüche gegenüber seiner Arbeitgeberin geltend gemacht. Die Arbeitgeberin lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, der Tarifvertrag gelte nicht, weil ihr Betrieb nicht der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliege. Vielmehr habe sich eine andere Berufsgenossenschaft für zuständig erklärt und hierzu einen Bescheid erlassen.

Das LAG sah die Klage des Arbeitnehmers als begründet an. Es ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision an das BAG zu.

Die Gründe:
Nach § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau gilt der Rahmentarifvertrag fachlich für jene Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen. Ob ein Betrieb der Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterfällt, ist wiederum entscheidend von der Art der betrieblichen Tätigkeit abhängig.

Allein der Umstand, dass sich eine andere Berufsgenossenschaft für zuständig hält, ist für diese Zuordnung nicht maßgeblich. Es kommt vielmehr auf die materiellen Voraussetzungen der Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft an. Der Erlass eines Bescheids, in dem die Zuständigkeit festgestellt wird, ändert daran nicht.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 13/14 vom 1.4.2014
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