27.02.2019

Zumindest in Köln: Die "Karnevalszeit" geht von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage einer Kellnerin stattgegeben, die u.a. am Karnevalssamstag gearbeitet hatte und in ihrem Zeugnis eine "in der Karnevalszeit" geleistete Tätigkeit bestätigt haben wollte. Im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum bestehe gerichtsbekannt kein Zweifel an einer dahingehenden Auslegung des Begriffes, dass "Karnevalszeit" sie gesamte Hochzeit sei, in der Karneval gefeiert werde, mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.

ArbG Köln v. 11.1.2019 - 19 Ca 3743/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war von März 2013 bis August 2017 bei der Beklagten als Servicekraft beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis. Mit dem Inhalt war die Klägerin nicht einverstanden und wollte u.a. bestätigt erhalten, dass sie auch während der Karnevalszeit gearbeitet habe. Tatsächlich hatte sie jedenfalls 2017 am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Der Arbeitgeber war der Ansicht diese Tage lägen nicht "in der Karnevalszeit". Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese in das Zeugnis auch die Arbeit in der Karnevalszeit aufnimmt.

Der Begriff der "Karnevalszeit" ist zwar nicht exakt gesetzlich definiert. Allerdings besteht im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum gerichtsbekannt kein Zweifel an der Auslegung des Begriffes. Anders als der Begriff der "Karnevalstage", die sich ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen können, lässt sich die "Karnevalszeit" als die gesamte Hochzeit auffassen, in der Karneval gefeiert wird, mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der besonderen Erwähnung der Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis, denn im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum ist die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit ebenfalls gerichtsbekannt besonders hoch.

ArbG Köln PM vom 25.2.2019
Zurück