Zur Feiertagsvergütung eines Zeitungszustellers
BAG v. 16.10.2019 - 5 AZR 352/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Zeitungszusteller beschäftigt. Er erhielt seit Januar 2015 eine Vergütung, die sich für jeden der ihm übertragenen drei Bezirke aus einem "Grundlohn je Arbeitstag" sowie einem "Stücklohn Zeitung je zugestelltes Exemplar" zusammensetzt, mind. jedoch 6,38 € "je vergütungspflichtiger Arbeitszeitstunde" betrug. Arbeitsvertraglich ist er zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. Arbeitstage sind nach der getroffenen Vereinbarung alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält der Kläger keine Vergütung.
Der Kläger begehrte für fünf gesetzliche Feiertage (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Vergütung von insgesamt 241,14 € brutto. Er war der Ansicht, die Arbeit sei allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch vorlägen. Die Beklagte hat im Wesentlichen eingewandt, die Feiertage seien nicht alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständlichen Feiertage seien die einzige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen. Auf die Revision der Beklagten hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitgeber zwar für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Infolgedessen haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung hat. Die Beschäftigung des Klägers ist an den umstrittenen Feiertagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen sind. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage ist, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam.
Das Berufungsurteil musste allerdings aufgehoben werden, weil das LAG die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts fehlerhaft berechnet hatte.
Linkhinweis:
BAG PM Nr. 32 vom 16.10.2019
Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Zeitungszusteller beschäftigt. Er erhielt seit Januar 2015 eine Vergütung, die sich für jeden der ihm übertragenen drei Bezirke aus einem "Grundlohn je Arbeitstag" sowie einem "Stücklohn Zeitung je zugestelltes Exemplar" zusammensetzt, mind. jedoch 6,38 € "je vergütungspflichtiger Arbeitszeitstunde" betrug. Arbeitsvertraglich ist er zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet. Arbeitstage sind nach der getroffenen Vereinbarung alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält der Kläger keine Vergütung.
Der Kläger begehrte für fünf gesetzliche Feiertage (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Vergütung von insgesamt 241,14 € brutto. Er war der Ansicht, die Arbeit sei allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch vorlägen. Die Beklagte hat im Wesentlichen eingewandt, die Feiertage seien nicht alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die streitgegenständlichen Feiertage seien die einzige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen. Auf die Revision der Beklagten hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitgeber zwar für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Infolgedessen haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung hat. Die Beschäftigung des Klägers ist an den umstrittenen Feiertagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen sind. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage ist, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam.
Das Berufungsurteil musste allerdings aufgehoben werden, weil das LAG die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts fehlerhaft berechnet hatte.
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- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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