Zur Stufenzuordnung nach dem TVöD bei einer Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit
BAG 3.7.2014, 6 AZR 1067/12Der Kläger wurde seit dem 1.1.2005 als Arbeitsvermittler in einer ARGE eingesetzt und zum 1.10.2005 in die Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) übergeleitet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zuzuordnen ist, erhielt der Kläger eine Zulage nach § 14 Abs. 3 S. 2 TVöD-AT. Ab dem 1.1.2011 wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers dauerhaft übertragen und Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD (VKA) geleistet.
Der Kläger will ab diesem Zeitpunkt nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) vergütet werden. Bei der Stufenlaufzeit müsse berücksichtigt werden, dass er bereits seit dem 1.1.2005 als Arbeitsvermittler gearbeitet habe.
ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Nach § 17 Abs. 4 S. 4 TVöD-AT beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vorher zurückgelegten Zeiten werden auf diese Stufenlaufzeit auch dann nicht angerechnet, wenn vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage gem. § 14 TVöD-AT vergütet wurde.
Die Zulage findet auch keine Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 S. 1 TVöD-AT. Diese knüpft ausdrücklich nur an das bisherige Tabellenentgelt i.S.d. § 15 TVöD-AT und nicht an die bisherige Gesamtvergütung an.
Die von dem Kläger in Anspruch genommene Regelung des § 17 Abs. 3 S. 1 Buchst. f) TVöD-AT, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit i.S.d. § 16 Abs. 3 S. 1 TVöD (VKA) gleichstehen, betrifft nur die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe.
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