07.07.2014

Zur Stufenzuordnung nach Herabgruppierung bei individueller Endstufe im Bereich des TV-L

Für nach dem 1.11.2008 erfolgte Herabgruppierungen gilt § 17 Abs. 4 S. 4 TV-L (bis dahin § 6 Abs. 2 S. 3 TVÜ-Länder). Nach dieser Bestimmung ist die oder der Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen.

BAG 3.7.2014, 6 AZR 753/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Lehrerin und ständige Vertreterin des Schulleiters beschäftigt. Sie war in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O eingruppiert. Nach der Überleitung in den TV-L ergab sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L. Da das Vergleichsentgelt der Klägerin die höchste Entgeltstufe überstieg, wurde sie einer individuellen Endstufe zugeordnet.

Aufgrund eines Rückgangs der Schülerzahlen wurde die Klägerin ab dem 1.7.2010 in die Entgeltgruppe 13 TV-L herabgruppiert und der regulären Endstufe 5 zugeordnet. Die Klägerin meint, anhand einer fiktiven Überleitung müsse entsprechend § 6 Abs. 2 S. 3 TVÜ-Länder eine neue individuelle Endstufe errechnet werden, welche für ihre Vergütung maßgeblich sei.

ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
§ 6 Abs. 2 S. 3 TVÜ-Länder ist vorliegend nicht anwendbar.

Bei vor dem 1.11.2008 erfolgten Herabgruppierungen wurde die Stufenzuordnung durch § 6 Abs. 2 S. 3 TVÜ-Länder geregelt. Für spätere Herabgruppierungen gilt jedoch § 17 Abs. 4 S. 4 TV-L. Nach dieser Bestimmung ist die oder der Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen.

Sollten die Tarifvertragsparteien bewusst keine Regelung zur Abmilderung des Verlustes einer individuellen Endstufe getroffen haben, würde dies nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Sollte § 17 Abs. 4 S. 4 TV-L hingegen bzgl. der Berücksichtigung einer individuellen Endstufe eine unbewusste Regelungslücke enthalten, könnte diese nicht durch die analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 S. 3 TVÜ-Länder geschlossen werden. Eine tarifliche Regelung wäre vielmehr wegen mehrerer Möglichkeiten der Lückenschließung den Tarifvertragsparteien vorbehalten.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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BAG PM Nr. 33 vom 3.7.2014
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