22.03.2018

Zustimmung des Betriebsrats bei Chefarzteinstellung nicht automatisch entbehrlich

Ein Chefarzt ist nicht immer automatisch leitender Angestellter. Er ist es nur dann, wenn er laut Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung in der Klinik der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und zudem auch als Unternehmens- oder Betriebsleiter Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet. Daher kommt es auf die Einzelfallumstände an, ob eine Zustimmung des Betriebsrats entbehrlich ist oder nicht.

ArbG Hamburg 21.4.2016, 5 BV 24/15
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Frage, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Chefarztes der Chirurgie in einem Krankenhaus erforderlich ist oder nicht. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Einstellung. Der Klinikbetreiber war der Auffassung, dass es keine Rolle spiele, da der Mediziner als Chefarzt und somit als leitender Angestellter eingestellt werde. Das Gericht hielt die Zustimmung für erforderlich. Allerdings ersetzte es diese.

Die Gründe:
Ein Chefarzt ist nicht immer automatisch leitender Angestellter. Dies ist er nur dann, wenn er laut Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung in der Klinik der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und zudem auch als Unternehmens- oder Betriebsleiter Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet.

Die pauschale Behauptung, dass die ein Chefarzt wesentlich zum wirtschaftlichen Gesamtergebnis der Klinik beiträgt, reicht nicht aus um die Position eines leitenden Angestellten zu begründen. Im Streitfall ist daher die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

Allerdings ist die Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich zu ersetzen, denn eine Benennung des Chefarztes der Chirurgie ist im Streitfall dringend geboten.

DAV PM ArbR Nr. 1/2018 vom 20.3.2018
Zurück