06.08.2018

Zuvor erworbener Urlaub darf nicht nach Verringerung der Teilzeitquote mit reduziertem Entgelt vergütet werden

Nach der EuGH-Rechtsprechung darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird. Daher sind Regelungen wegen mittelbarer Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitsreduzierung stammt.

BAG 20.3.2018, 9 AZR 486/17
Der Sachverhalt:

Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin seit dem 1.1.2001 im Geschäftsbereich des Finanzministeriums. Von März 2012 bis Juli 2015 arbeitete die Klägerin in Teilzeit mit einer Teilzeitquote von 35/40 der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Seit August 2015 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin, die ihre Arbeitsleistung weiterhin an fünf Tagen in der Woche erbringt, 20 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Danach haben Beschäftigte gem. § 26 Abs. 1 S. 1 TV-L in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholung unter Fortzahlung des Entgelts. Gem. § 21 S. 1 TV-L werden in den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1, § 26 und § 27 das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Im Zeitraum vom 10.8.2015 bis zum 22.2.2016 erteilte das beklagte Land der Klägerin an insgesamt 47 Arbeitstagen Urlaub, der jeweils aus der Zeit vor der Reduzierung ihrer Arbeitszeit stammte. Das Urlaubsentgelt berechnete das beklagte Land auf der Grundlage der aktuellen Teilzeitquote mit dem hälftigen Bruttoentgelt, das einem in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter zustand.

Die Klägerin forderte das beklagte Land erfolglos auf, das Urlaubsentgelt auf der Grundlage ihrer vormaligen Arbeitszeit im Umfang von 35/40 der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft zu berechnen. Die durchgeführte Berechnung verstoße gegen EU-Recht. Die auf Zahlung der Differenz des Urlaubsentgelts gerichtete Klage hatte vor dem ArbG keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin hatte dagegen größtenteils Erfolg. Die dagegen eingelegte Revision des beklagten Landes blieb erfolglos.

Die Gründe:

Die tarifvertraglichen Regelungen in § 26 Abs. 1 S. 1 und § 21 S. 1 TV-L, die einem Arbeitnehmer während des Urlaubs einen Anspruch auf Weiterzahlung des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile einräumen, sind wegen mittelbarer Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig (§ 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. § 134 BGB), soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Verringerung der Teilzeitquote stammt. Eine unionsrechtskonforme Auslegung der Tarifnorm kommt nicht in Betracht.

§ 21 S. 1 TV-L kann auch nicht im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben dahin gehend ausgelegt werden, dass dem Arbeitnehmer für Urlaub, den er vor der Arbeitsreduzierung erworben habe, ein Urlaubsentgelt zustehe, das auf der Grundlage des seinerzeitigen Beschäftigungsumfang zu berechnen sei. Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien hat keinen Niederschlag in der Regelung gefunden. Vielmehr ist nach dem TV-L in allen Fällen der Beschäftigungsumfang während der Urlaubszeit maßgeblich.

Bisher hatte das BAG angenommen, dass Tarifvorschriften, die das Urlaubsentgelt unter Rückgriff auf das Entgeltausfallprinzip berechnen, seien nicht rechtlich zu beanstanden, wenn sie - wie hier - sicherstellen, dass der Arbeitnehmer mindestens das Urlaubsentgelt erhält, das er bei Weiterarbeit ohne Freistellung gewöhnlich erwarten könnte. An dieser Rechtsprechung kann jedoch aufgrund des Urteils des EuGH vom 22.4.2010, C-486/08, nicht festgehalten werden. Der EuGH hat entschieden, § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass das Urlaubsentgelt nach dem neuen Beschäftigungsumfang berechnet und daher reduziert wird.

Das Urlaubsentgelt ist im Streitfall daher nicht auf der Grundlage der während des jeweiligen Urlaubszeitraums geltenden Teilzeitquote i.H.v. 20/40, sondern auf der Grundlage der vor der Arbeitszeitreduzierung geltenden Teilzeitquote i.H.v. 35/40 zu ermitteln.

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