Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder möglich
LAG Berlin-Brandenburg 17.1.2018, 17 TaBV 1299/17Der Betriebsrat hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern verpflichtet, seine E-Mail-Korrespondenz mit der Arbeitgeberin über einen bestimmten E-Mail-Account zu führen. Zudem verpflichtete er sich, E-Mails, die an die E-Mail-Accounts einzelner Betriebsratsmitglieder gesendet wurden, auch an diesen E-Mail-Account weiterzuleiten. Diese einzelnen Betriebsratsmitglieder forderten die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, um die Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie weitere Betriebsratsmitglieder betreiben zu können.
Das LAG gab dem Klauselerteilungsantrag teilweise statt und ließ die Rechtsbeschwerde an das BAG zu.
Die Gründe:
Dem Klauselerteilungsantrag ist zu entsprechen, soweit die Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen zur Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs verpflichtet sind.
Die dem Betriebsrat auferlegte Handlungspflicht kann schließlich nur durch die Mitglieder des Betriebsrats erfüllt werden. Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ist es daher geboten, die Zwangsvollstreckung gegen Betriebsratsmitglieder zuzulassen, soweit diese in Ausübung ihrer Funktion für den Betriebsrat handeln und dabei den Vergleich zu beachten haben.
Ohne eine solche materiell-rechtliche Handlungspflicht ist eine Zwangsvollstreckung gegen ein einzelnes Betriebsratsmitglied allerdings nicht möglich.