02.03.2012

Zwei-Wochen-Frist: Arbeitgeber dürfen nicht zu lange mit Verdachtskündigung warten

Arbeitgeber müssen eine außerordentlich Kündigung gem. § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt aussprechen, in dem sie von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben. Dies gilt auch für Verdachtskündigungen, weshalb eine fristlose Kündigung ausgeschlossen sein kann, wenn der Arbeitgeber zu lange ermittelt hat.

ArbG Mönchengladbach 23.2.2012, 3 Ca 3495 u. 3566/11
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind seit vielen Jahren in der Grünpflegekolonne der beklagten Stadt beschäftigt, einer von ihnen als Vorarbeiter. Im November 2011 erfuhr die Beklagte, dass die Kläger während der  Arbeitszeit für eine Privatperson Bäume beschnitten bzw. gefällt und hierfür Geld bekommen hatten. Die maßgeblichen "Verhandlungen" mit der Privatperson hatte der Vorarbeiter geführt.

Im Dezember 2011 kündigte die Beklagte den Klägern wegen dieses Vorfalls fristlos. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen räumten die Kläger den Vorwurf im Wesentlichen ein, machten aber geltend, dass sie für ihre Dienste kein Geld verlangt hätten. Dieses sei ihnen aus Dankbarkeit übergeben worden. Sie hätten das Geld der Kaffekasse der Grünpflegekolonne zugeführt und nicht für sich behalten.

Die Kündigungsschutzklagen der Kläger hatten vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Die Gründe:
Die fristlosen Kündigungen sind unwirksam und haben daher die Arbeitsverhältnisse mit den Klägern nicht beendet.

Das Beschneiden bzw. Fällen von Bäumen während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag gegen Annahme finanzieller Vorteile stellt allerdings an sich einen zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Grund dar. Das gilt unabhängig davon, ob die Kläger das vereinnahmte Geld der Kaffeekasse zugeführt oder für sich behalten haben.

Im Fall des Vorarbeiters hält die fristlose Kündigung zudem auch der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes einerseits und den Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses andererseits Stand. Zwar ist die langjährige Betriebszugehörigkeit zugunsten des Vorarbeiters zu berücksichtigen. Für ein Überwiegen der Interessen der Beklagten spricht aber u.a., dass es der Vorarbeiter war, der die maßgeblichen "Verhandlungen" über das Herabsetzen der Bäume mit den Privatpersonen geführt hat.

Die Kündigungsschutzklage des Vorarbeiters hat aber dennoch Erfolg, da außerordentliche Kündigungen gem. § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt ausgesprochen werden können, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Frist hat die Beklagte nicht gewahrt, sondern zu lange ermittelt.

Die zweite Kündigung hält dagegen bereits nicht der Interessenabwägung Stand. Zu Gunsten des zweiten Klägers ist neben seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit der Umstand zu berücksichtigen, dass er letztlich auf Anweisung des Vorarbeiters tätig geworden ist und dementsprechend der Schuldvorwurf, der dem Vorarbeiter zu machen ist, im Vergleich zu demjenigen des Klägers überwiegt.

ArbG Mönchen-Gladbach PM vom 28.2.2012
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