Externe Datenschutzbeauftragte ist keine Syndikusrechtsanwältin
AGH Hamburg 22.6.2017, AGH I ZU(SYN) 11/2016 (I-6)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, die zudem als Rechtsanwältin zugelassen ist, hatte wegen ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte für die Kunden ihres Arbeitgebers zusätzlich die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin beantragt. Die zuständige Rechtsanwaltskammer lehnte den Antrag jedoch ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb ebenso wie die Klage ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der Beruf einer Datenschutzbeauftragten weist zwar Merkmale anwaltlicher Tätigkeit auf. Diese stellen aber nicht den Schwerpunkt der von der Klägerin zu erbringenden Leistung dar und sind daher nicht "prägend" für die Tätigkeit i.S.v. § 46 Abs. 3 BRAO. Ein Datenschutzbeauftragter hat neben den rechtlichen Aufgaben auch andere Aufgaben in erheblichem Umfang, wie z.B. im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie des Datenschutzmanagements zu erledigen.
BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 19/2017 vom 13.9.2017
Die Klägerin, die zudem als Rechtsanwältin zugelassen ist, hatte wegen ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte für die Kunden ihres Arbeitgebers zusätzlich die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin beantragt. Die zuständige Rechtsanwaltskammer lehnte den Antrag jedoch ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb ebenso wie die Klage ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der Beruf einer Datenschutzbeauftragten weist zwar Merkmale anwaltlicher Tätigkeit auf. Diese stellen aber nicht den Schwerpunkt der von der Klägerin zu erbringenden Leistung dar und sind daher nicht "prägend" für die Tätigkeit i.S.v. § 46 Abs. 3 BRAO. Ein Datenschutzbeauftragter hat neben den rechtlichen Aufgaben auch andere Aufgaben in erheblichem Umfang, wie z.B. im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie des Datenschutzmanagements zu erledigen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Berufung zugelassen wurde.