Probleme im elektronischen Rechtsverkehr: beA-Zugang und die Urlaubsvertretung
ArbG Lübeck v. 19.6.2019 - 6 Ca 679/19
Der Sachverhalt:
Der Beklagtenvertreter bereitete einen Schriftsatz vor. Dieser endete aufgrund der Abwesenheit des Rechtsanwalts mit:
"... (in seiner Abwesenheit unterzeichnet von B, Rechtsanwältin)".
Der Schriftsatz wurde sodann über den beA-Zugang des vertretenen Rechtsanwalts mittels dessen PIN - also nicht über eine Mitarbeiter-Karte - ohne qualifizierte Signatur von der vertretenen Rechtsanwältin an das Gericht übersandt.
Das LAG sah die Zusendung des Schriftsatzes als unwirksam an.
Die Gründe:
Das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente über beA zu versenden, darf nicht auf Dritte übertragen werden.
Eine zulässige elektronische Übermittlung von Schriftsätzen kann gem. § 46c Abs. 3 ArbGG über eine qualifizierte Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg und einfacher Signatur erfolgen. Im konkreten Fall scheiterte die Übermittlung des Schriftstücks schon daran, dass keine Identität zwischen dem Übersender (beA-Account des Vertretenen) und der einfach Signierenden (Vertreterin) bestand.
Erheblich ist jedoch die Weitergabe der persönlichen beA-Karte des Rechtsanwalts samt PIN an eine andere Person. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich die Sicherstellung der Identität des Einreichenden, und die Pflichten des Rechtsanwalts aus der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer führen zur Unwirksamkeit des gerichtlichen Eingangs eines auf diese Weise elektronisch übermittelten Schriftsatzes.
Über die Unwirksamkeit des einzelnen Schriftsatzes hinaus ist der betroffene Rechtsanwalt zumindest bis zur Änderung der PIN wegen Kompromittierung seiner Karte nicht in der Lage, über seinen beA-Zugang auf sicheren Übermittlungsweg wirksam Schriftsätze einzureichen.
ArbG Lübeck PM v. 19.7.2019
Der Beklagtenvertreter bereitete einen Schriftsatz vor. Dieser endete aufgrund der Abwesenheit des Rechtsanwalts mit:
"... (in seiner Abwesenheit unterzeichnet von B, Rechtsanwältin)".
Der Schriftsatz wurde sodann über den beA-Zugang des vertretenen Rechtsanwalts mittels dessen PIN - also nicht über eine Mitarbeiter-Karte - ohne qualifizierte Signatur von der vertretenen Rechtsanwältin an das Gericht übersandt.
Das LAG sah die Zusendung des Schriftsatzes als unwirksam an.
Die Gründe:
Das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente über beA zu versenden, darf nicht auf Dritte übertragen werden.
Eine zulässige elektronische Übermittlung von Schriftsätzen kann gem. § 46c Abs. 3 ArbGG über eine qualifizierte Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg und einfacher Signatur erfolgen. Im konkreten Fall scheiterte die Übermittlung des Schriftstücks schon daran, dass keine Identität zwischen dem Übersender (beA-Account des Vertretenen) und der einfach Signierenden (Vertreterin) bestand.
Erheblich ist jedoch die Weitergabe der persönlichen beA-Karte des Rechtsanwalts samt PIN an eine andere Person. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich die Sicherstellung der Identität des Einreichenden, und die Pflichten des Rechtsanwalts aus der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer führen zur Unwirksamkeit des gerichtlichen Eingangs eines auf diese Weise elektronisch übermittelten Schriftsatzes.
Über die Unwirksamkeit des einzelnen Schriftsatzes hinaus ist der betroffene Rechtsanwalt zumindest bis zur Änderung der PIN wegen Kompromittierung seiner Karte nicht in der Lage, über seinen beA-Zugang auf sicheren Übermittlungsweg wirksam Schriftsätze einzureichen.