01.06.2015

Die Einstellungshöchstaltersgrenzen für den öffentlichen Dienst in NRW sind verfassungswidrig

Höchstaltersgrenzen für die Übernahme von Angestellten im öffentlichen Dienst in ein Beamtenverhältnis sind zwar grds. zulässig. Die nordrhein-westfälische Regelung, die eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren vorsieht, verstößt aber gegen Art. 33 Abs. 2 GG, da das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen beinhaltet.

BVerfG 21.4.2015, 2 BvR 1322/12 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind angestellte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in NRW und im Jahre 1963 bzw. 1959 geboren. 2009 stellten sie einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die nach der maßgeblichen Laufbahnverordnung geltende Altersgrenze für die Einstellung hatten sie bereits überschritten, da beide das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Anträge wurden jeweils abgelehnt. Die jeweiligen Klagen vor den Verwaltungsgerichten blieben erfolglos.

Den beiden Verfassungsbeschwerden gab das BVerfG statt und wies die Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Die Gründe:
§ 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes NRW ist keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und nicht der Exekutive zu überlassen. Entscheidungen können auf den Verordnungsgeber delegiert werden, müssen aber dem Gesetzesvorbehalt genügen. Dies ist der Fall, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen trifft und die Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt ist. Eine hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage genügt § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber sich Gedanken über die Einführung von Höchstaltersgrenzen und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht hat. Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und auch in Art. 33 Abs. 2 GG dar. Es ist vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen.

Grundsätzlich sind Einstellungshöchstaltersgrenzen aber zulässig, wenn ihr Zweck die Gewährung eines ausgewogenen zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit ist. Die Einstellungshöchstaltersgrenzen können eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und somit einer Sicherung des Alimentations- und Lebenszeitprinzips dienen.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

BVerfG PM Nr. 34/2015 vom 28.5.2015
Zurück